Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.2. Nach diesen sol aus des Verstorbenen Gütern / was auff desselben Begräbnüß / wie imgleichen an Artzeney und Artzten-Lohn auffgangen / abgetragen und bezahlet werden. 3. Da auch jemand unwissendlich / einem / so in Schulden vertieffet / und alsbald nach ein Tag drey oder vier außzutreten / und zu Bancorotieren fürhabens ist / und also gefährlicher Weise handelt / auff guten Glauben / Wahren verkaufft und überlieffert / wollen Wir / daß derselbe in solchen Wahren / wie viel derselben bey dem flüchtigen Debitorn noch verhanden / allen andern Gläubigern billig vorzuziehen. 4. Darnach ist der jenige / welcher kein Hauß / Schiff / Keller / oder anders dergleichen / umb eine gewisse Häure vermietet / in der eingebrachten fahrenden Haab / Wahren und Gütern / wegen seiner außständigen Pension und Häure / allen ander Creditorn, ob die gleich ältere bedingte / oder auch stillschweigende / in allen oder etlichen des Schüldeners Gütern Verpfändung hätten / billig vorzuziehen 2. Nach diesen sol aus des Verstorbenen Gütern / was auff desselben Begräbnüß / wie imgleichen an Artzeney und Artzten-Lohn auffgangen / abgetragen und bezahlet werden. 3. Da auch jemand unwissendlich / einem / so in Schulden vertieffet / und alsbald nach ein Tag drey oder vier außzutreten / und zu Bancorotieren fürhabens ist / und also gefährlicher Weise handelt / auff guten Glauben / Wahren verkaufft und überlieffert / wollen Wir / daß derselbe in solchen Wahren / wie viel derselben bey dem flüchtigen Debitorn noch verhanden / allen andern Gläubigern billig vorzuziehen. 4. Darnach ist der jenige / welcher kein Hauß / Schiff / Keller / oder anders dergleichen / umb eine gewisse Häure vermietet / in der eingebrachten fahrenden Haab / Wahren und Gütern / wegen seiner außständigen Pension und Häure / allen ander Creditorn, ob die gleich ältere bedingte / oder auch stillschweigende / in allen oder etlichen des Schüldeners Gütern Verpfändung hätten / billig vorzuziehen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0191"/> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Nach diesen sol aus des Verstorbenen Gütern / was auff desselben Begräbnüß / wie imgleichen an Artzeney und Artzten-Lohn auffgangen / abgetragen und bezahlet werden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Da auch jemand unwissendlich / einem / so in Schulden vertieffet / und alsbald nach ein Tag drey oder vier außzutreten / und zu Bancorotieren fürhabens ist / und also gefährlicher Weise handelt / auff guten Glauben / Wahren verkaufft und überlieffert / wollen Wir / daß derselbe in solchen Wahren / wie viel derselben bey dem flüchtigen <hi rendition="#aq">Debitorn</hi> noch verhanden / allen andern Gläubigern billig vorzuziehen.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Darnach ist der jenige / welcher kein Hauß / Schiff / Keller / oder anders dergleichen / umb eine gewisse Häure vermietet / in der eingebrachten fahrenden Haab / Wahren und Gütern / wegen seiner außständigen <hi rendition="#aq">Pension</hi> und Häure / allen ander <hi rendition="#aq">Creditorn,</hi> ob die gleich ältere bedingte / oder auch stillschweigende / in allen oder etlichen des Schüldeners Gütern Verpfändung hätten / billig vorzuziehen</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0191]
2.
Nach diesen sol aus des Verstorbenen Gütern / was auff desselben Begräbnüß / wie imgleichen an Artzeney und Artzten-Lohn auffgangen / abgetragen und bezahlet werden.
3.
Da auch jemand unwissendlich / einem / so in Schulden vertieffet / und alsbald nach ein Tag drey oder vier außzutreten / und zu Bancorotieren fürhabens ist / und also gefährlicher Weise handelt / auff guten Glauben / Wahren verkaufft und überlieffert / wollen Wir / daß derselbe in solchen Wahren / wie viel derselben bey dem flüchtigen Debitorn noch verhanden / allen andern Gläubigern billig vorzuziehen.
4.
Darnach ist der jenige / welcher kein Hauß / Schiff / Keller / oder anders dergleichen / umb eine gewisse Häure vermietet / in der eingebrachten fahrenden Haab / Wahren und Gütern / wegen seiner außständigen Pension und Häure / allen ander Creditorn, ob die gleich ältere bedingte / oder auch stillschweigende / in allen oder etlichen des Schüldeners Gütern Verpfändung hätten / billig vorzuziehen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/191>, abgerufen am 17.07.2024. |