Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULUS V. Vom Vorgange der Gläubiger in Pfandschafften / und sonsten: ARTICULUS 1. Wann wegen Vorzugs der Gläubiger Streit vorfällt / so sol zu forderst / was vor dem Rathe verlassen / und in das Stadt-Buch verzeichnet worden / allen andern Verpfändungen / so nicht vor dem Rathe beschehen und eingeschrieben / vorgezogen werden / Und unter diesen sollen allewege die Aeltere den Fürgang haben / oder aber / da mehr Verpfändung zugleich auff einen Tag vor dem Rath beschehen / und eingeschrieben worden / alsdann die Gläubiger zugleich / doch nach Anzahl ihrer jeden Schulden / zugelassen werden / Es wäre dann Sache / daß die Partheyen sich anders verglichen. TITULUS V. Vom Vorgange der Gläubiger in Pfandschafften / und sonsten: ARTICULUS 1. Wann wegen Vorzugs der Gläubiger Streit vorfällt / so sol zu forderst / was vor dem Rathe verlassen / und in das Stadt-Buch verzeichnet worden / allen andern Verpfändungen / so nicht vor dem Rathe beschehen und eingeschrieben / vorgezogen werden / Und unter diesen sollen allewege die Aeltere den Fürgang haben / oder aber / da mehr Verpfändung zugleich auff einen Tag vor dem Rath beschehen / und eingeschrieben worden / alsdann die Gläubiger zugleich / doch nach Anzahl ihrer jeden Schulden / zugelassen werden / Es wäre dann Sache / daß die Partheyen sich anders verglichen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0190"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">TITULUS V.</hi> </head><lb/><lb/> <argument> <p>Vom Vorgange der</p> </argument><lb/> <head>Gläubiger in Pfandschafften /</head><lb/><lb/> <head>und sonsten:</head><lb/><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">ARTICULUS 1.</hi> </head><lb/><lb/> <p>Wann wegen Vorzugs der Gläubiger Streit vorfällt / so sol zu forderst / was vor dem Rathe verlassen / und in das Stadt-Buch verzeichnet worden / allen andern Verpfändungen / so nicht vor dem Rathe beschehen und eingeschrieben / vorgezogen werden / Und unter diesen sollen allewege die Aeltere den Fürgang haben / oder aber / da mehr Verpfändung zugleich auff einen Tag vor dem Rath beschehen / und eingeschrieben worden / alsdann die Gläubiger zugleich / doch nach Anzahl ihrer jeden Schulden / zugelassen werden / Es wäre dann Sache / daß die Partheyen sich anders verglichen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0190]
TITULUS V.
Vom Vorgange der
Gläubiger in Pfandschafften /
und sonsten:
ARTICULUS 1.
Wann wegen Vorzugs der Gläubiger Streit vorfällt / so sol zu forderst / was vor dem Rathe verlassen / und in das Stadt-Buch verzeichnet worden / allen andern Verpfändungen / so nicht vor dem Rathe beschehen und eingeschrieben / vorgezogen werden / Und unter diesen sollen allewege die Aeltere den Fürgang haben / oder aber / da mehr Verpfändung zugleich auff einen Tag vor dem Rath beschehen / und eingeschrieben worden / alsdann die Gläubiger zugleich / doch nach Anzahl ihrer jeden Schulden / zugelassen werden / Es wäre dann Sache / daß die Partheyen sich anders verglichen.
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