Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Pflegkindern zu alle dem jenigen / was er ihnen obbesagter Verwaltungen wegen zu thun verpflichtet / ob er gleich dieselbe anfangs außdrücklich nicht verpfändet hätte / jedoch / vermöge nach gesetzter unserer Ordnung / im 3. Theil / Tit. 6. von Vormund- und Pflegschafften / Art. 13 . so hinfüro beschehen sol / stillschweigend verbunden. 16. Da jemand in Außzahlung oder Abrichtung einiger Schülde / zu dessen Versicherung er sein Hauß / oder anders / Pfandtsweise verschrieben / säumig seyn würde / also daß deßwegen das Pfand Gerichtlich zu achter folgen nothwendig seyn wolte: So sol darmit / wie hieroben in der Gerichts-Ordnung unter dem Titul: Von Ungehorsam des Beklagten / im 5. Articul zu finden / procedirt und verfahren werden. Pflegkindern zu alle dem jenigen / was er ihnen obbesagter Verwaltungen wegen zu thun verpflichtet / ob er gleich dieselbe anfangs außdrücklich nicht verpfändet hätte / jedoch / vermöge nach gesetzter unserer Ordnung / im 3. Theil / Tit. 6. von Vormund- und Pflegschafften / Art. 13 . so hinfüro beschehen sol / stillschweigend verbunden. 16. Da jemand in Außzahlung oder Abrichtung einiger Schülde / zu dessen Versicherung er sein Hauß / oder anders / Pfandtsweise verschrieben / säumig seyn würde / also daß deßwegen das Pfand Gerichtlich zu achter folgen nothwendig seyn wolte: So sol darmit / wie hieroben in der Gerichts-Ordnung unter dem Titul: Von Ungehorsam des Beklagten / im 5. Articul zu finden / procedirt und verfahren werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0189"/> Pflegkindern zu alle dem jenigen / was er ihnen obbesagter Verwaltungen wegen zu thun verpflichtet / ob er gleich dieselbe anfangs außdrücklich nicht verpfändet hätte / jedoch / vermöge nach gesetzter unserer Ordnung / im <ref target="#f0332">3. Theil / <hi rendition="#aq">Tit.</hi> 6.</ref> von Vormund- und Pflegschafften / <hi rendition="#aq">Art.</hi> 13 . so hinfüro beschehen sol / stillschweigend verbunden.</p> </div> <div n="3"> <head>16.</head><lb/><lb/> <p>Da jemand in Außzahlung oder Abrichtung einiger Schülde / zu dessen Versicherung er sein Hauß / oder anders / Pfandtsweise verschrieben / säumig seyn würde / also daß deßwegen das Pfand Gerichtlich zu achter folgen nothwendig seyn wolte: So sol darmit / wie hieroben in der Gerichts-Ordnung unter dem <ref target="#f0055">Titul: Von Ungehorsam des Beklagten</ref> / im 5. Articul zu finden / <hi rendition="#aq">procedirt</hi> und verfahren werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0189]
Pflegkindern zu alle dem jenigen / was er ihnen obbesagter Verwaltungen wegen zu thun verpflichtet / ob er gleich dieselbe anfangs außdrücklich nicht verpfändet hätte / jedoch / vermöge nach gesetzter unserer Ordnung / im 3. Theil / Tit. 6. von Vormund- und Pflegschafften / Art. 13 . so hinfüro beschehen sol / stillschweigend verbunden.
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Da jemand in Außzahlung oder Abrichtung einiger Schülde / zu dessen Versicherung er sein Hauß / oder anders / Pfandtsweise verschrieben / säumig seyn würde / also daß deßwegen das Pfand Gerichtlich zu achter folgen nothwendig seyn wolte: So sol darmit / wie hieroben in der Gerichts-Ordnung unter dem Titul: Von Ungehorsam des Beklagten / im 5. Articul zu finden / procedirt und verfahren werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/189>, abgerufen am 22.02.2025. |