Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren. 13. Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden. 14. Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet. 15. Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren. 13. Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden. 14. Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet. 15. Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0188"/> ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren.</p> </div> <div n="3"> <head>13.</head><lb/><lb/> <p>Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden.</p> </div> <div n="3"> <head>14.</head><lb/><lb/> <p>Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet.</p> </div> <div n="3"> <head>15.</head><lb/><lb/> <p>Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0188]
ungefährlich belauffen / mit Erlaubung des Gerichts-Verwalters / durch einen Diener versperren und anhalten zulassen / Auch darauff mit ferner Gerichtshülff / wie gewöhnlich / biß zu völliger Bezahlung zuverfahren.
13.
Hat aber jemand Land-gut oder Garten / umb gewisse Zinß verliehen: So seyn die Früchte so darauff wachsen / dem Eigenthumbsherren oder Verleiher umb denselben Zinß stillschweigend verpfändet / und sol es mit solchen Früchten / wie nechst zuvor von fahrender Haab verordnet / gehalten werden.
14.
Im gleichen / wann jemand zu Erbauung oder zu Besserung und Unterhaltung seines Hauses / Schiffes / und anderer Güter / Geld oder anders darleihet: So seyn ihm solch Hauß / Schiff / oder Güter / dafür stillschweigend verpfändet.
15.
Ebenmässig auch / wann ein Vormundt oder Versorger / seiner Pflegkinder Güter in Verwaltung hat: So seyn desselben Haab und Güter den
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/188>, abgerufen am 17.07.2024. |