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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig.

8.

Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern.

9.

Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen.

10.

Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann

sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig.

8.

Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern.

9.

Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen.

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Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann

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[0186] sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig. 8. Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern. 9. Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen. 10. Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/186>, abgerufen am 25.11.2024.