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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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erstlich verliehen oder versetzt hat / darauff / wieder den Einhaber desselben / wo fern der jenige solches mit guten Titul an sich gebracht / keine Forderung haben / sondern muß sich deßwegen an denselben / welchem er es geliehen oder versetzt hat / oder so derselbige verstorben / an dessen Erben halten.

8.

Hingegen auch da der Commodatarius oder Entlehner / wegen Untüglichkeit oder Gebrechen des entliehenen Guts / so ihm von dem Verleiher wissentlich verschwiegen / oder das ihm dasselbe / ehe er es zu seinem Nutzen gebrauchen müge / wieder abgefordert würde / einigen beweißlichen Schaden genommen: So ist er deßhalben / wie nicht weiniger auch wegen auffgewandten Kosten / doch zimlichen Unterhalt und Futter davon abgezogen / wieder den Verleiher Spruch und Forderung anzustellen billig befugt.

erstlich verliehen oder versetzt hat / darauff / wieder den Einhaber desselben / wo fern der jenige solches mit guten Titul an sich gebracht / keine Forderung haben / sondern muß sich deßwegen an denselben / welchem er es geliehen oder versetzt hat / oder so derselbige verstorben / an dessen Erben halten.

8.

Hingegen auch da der Commodatarius oder Entlehner / wegen Untüglichkeit oder Gebrechen des entliehenen Guts / so ihm von dem Verleiher wissentlich verschwiegen / oder das ihm dasselbe / ehe er es zu seinem Nutzen gebrauchen müge / wieder abgefordert würde / einigen beweißlichen Schaden genommen: So ist er deßhalben / wie nicht weiniger auch wegen auffgewandten Kosten / doch zimlichen Unterhalt und Futter davon abgezogen / wieder den Verleiher Spruch und Forderung anzustellen billig befugt.

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[0175] erstlich verliehen oder versetzt hat / darauff / wieder den Einhaber desselben / wo fern der jenige solches mit guten Titul an sich gebracht / keine Forderung haben / sondern muß sich deßwegen an denselben / welchem er es geliehen oder versetzt hat / oder so derselbige verstorben / an dessen Erben halten. 8. Hingegen auch da der Commodatarius oder Entlehner / wegen Untüglichkeit oder Gebrechen des entliehenen Guts / so ihm von dem Verleiher wissentlich verschwiegen / oder das ihm dasselbe / ehe er es zu seinem Nutzen gebrauchen müge / wieder abgefordert würde / einigen beweißlichen Schaden genommen: So ist er deßhalben / wie nicht weiniger auch wegen auffgewandten Kosten / doch zimlichen Unterhalt und Futter davon abgezogen / wieder den Verleiher Spruch und Forderung anzustellen billig befugt.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/175>, abgerufen am 26.11.2024.