Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der Commodatarius auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn. 3. Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig. 4. Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat. 5. Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der Commodatarius auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn. 3. Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig. 4. Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat. 5. Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0173"/> werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der <hi rendition="#aq">Commodatarius</hi> auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0173]
werden / als / da einem verliehenen Mutterpferde ein Fülle folget / sol der Commodatarius auch zuverwarung des Füllen gehalten seyn.
3.
Derowegen / so durch den geringsten vermerckten Unfleiß oder Säumnüß / dasselb außgeliehenes Gut schaden genommen / verlohren oder ümbkommen / ist solches der jenige / welchem es geliehen / nach seinem billigen Werth zu erstatten und zu bezahlen schüldig.
4.
Darümb so ein Pferdt / mit demselben an einen gewissen Ort zu Reiten / oder auch vor dem Wagen zugebrauchen / würde entlehnet / und dasselbe auff der Reise / ohne einige Schuld und Versäumnüß / Schaden nehmen würde: So darff der Entleiher darzu nicht antworten / sondern ist bey dem Eigenthümer der Mangel / der sein Pferdt / so die Arbeit nicht ertragen können / zu solcher Reise verliehen hat.
5.
Würde aber nun über solchen angewandten gebührlichen Fleiß / und in dem Gebrauche darzu es ihm geliehen worden / aus unversehenem unglücklichem
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/173>, abgerufen am 22.02.2025. |