Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.nicht bezahlen kan / den wil der Rath nimmer vor Bürger Schuld / ohne derselben consens, geleiten / oder vehligen / in diese Stadt zu kommen / und ehe der Mann geleidet wird / sol er ernstlich befraget / und ihm auff seinen Eydt aufferleget werden / daß er alle seine Creditores, Nahmkündig machen müsse / verschwiege er dann die Wahrheit / die Creditores so er Nahmkündig gemacht / und ihn geleidet / die sollen ohne Schaden bleiben / wolten aber die verschwiegene Creditores das Geleite nicht stette halten / sol sol der geleiteder Mann des Geleides ferner nicht geniessen / wolte auch ein oder mehr Creditores dem flüchtigen Manne das Geleide stete halten / die sollen den andern Creditorn, so kein Vollbordt zu dem Geleide gegeben / ihre Schuld ohne Einrede bezahlen. Jedoch sol ein jeder Creditor seine Schuld vermüge dieses Stadt-Rechtens / wahr machen. nicht bezahlen kan / den wil der Rath nimmer vor Bürger Schuld / ohne derselben consens, geleiten / oder vehligen / in diese Stadt zu kommen / und ehe der Mann geleidet wird / sol er ernstlich befraget / und ihm auff seinen Eydt aufferleget werden / daß er alle seine Creditores, Nahmkündig machen müsse / verschwiege er dann die Wahrheit / die Creditores so er Nahmkündig gemacht / und ihn geleidet / die sollen ohne Schaden bleiben / wolten aber die verschwiegene Creditores das Geleite nicht stette halten / sol sol der geleiteder Mann des Geleides ferner nicht geniessen / wolte auch ein oder mehr Creditores dem flüchtigen Manne das Geleide stete halten / die sollen den andern Creditorn, so kein Vollbordt zu dem Geleide gegeben / ihre Schuld ohne Einrede bezahlen. Jedoch sol ein jeder Creditor seine Schuld vermüge dieses Stadt-Rechtens / wahr machen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0017"/> nicht bezahlen kan / den wil der Rath nimmer vor Bürger Schuld / ohne derselben <hi rendition="#aq">consens</hi>, geleiten / oder vehligen / in diese Stadt zu kommen / und ehe der Mann geleidet wird / sol er ernstlich befraget / und ihm auff seinen Eydt aufferleget werden / daß er alle seine <hi rendition="#aq">Creditores</hi>, Nahmkündig machen müsse / verschwiege er dann die Wahrheit / die <hi rendition="#aq">Creditores</hi> so er Nahmkündig gemacht / und ihn geleidet / die sollen ohne Schaden bleiben / wolten aber die verschwiegene <hi rendition="#aq">Creditores</hi> das Geleite nicht stette halten / sol sol der geleiteder Mann des Geleides ferner nicht geniessen / wolte auch ein oder mehr <hi rendition="#aq">Creditores</hi> dem flüchtigen Manne das Geleide stete halten / die sollen den andern <hi rendition="#aq">Creditorn</hi>, so kein Vollbordt zu dem Geleide gegeben / ihre Schuld ohne Einrede bezahlen. Jedoch sol ein jeder <hi rendition="#aq">Creditor</hi> seine Schuld vermüge dieses Stadt-Rechtens / wahr machen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0017]
nicht bezahlen kan / den wil der Rath nimmer vor Bürger Schuld / ohne derselben consens, geleiten / oder vehligen / in diese Stadt zu kommen / und ehe der Mann geleidet wird / sol er ernstlich befraget / und ihm auff seinen Eydt aufferleget werden / daß er alle seine Creditores, Nahmkündig machen müsse / verschwiege er dann die Wahrheit / die Creditores so er Nahmkündig gemacht / und ihn geleidet / die sollen ohne Schaden bleiben / wolten aber die verschwiegene Creditores das Geleite nicht stette halten / sol sol der geleiteder Mann des Geleides ferner nicht geniessen / wolte auch ein oder mehr Creditores dem flüchtigen Manne das Geleide stete halten / die sollen den andern Creditorn, so kein Vollbordt zu dem Geleide gegeben / ihre Schuld ohne Einrede bezahlen. Jedoch sol ein jeder Creditor seine Schuld vermüge dieses Stadt-Rechtens / wahr machen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/17>, abgerufen am 17.07.2024. |