Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zutragen / und nicht desto weiniger den Gläubiger oder Leiher zu befriedigen schüldig 9. Wer Goldgülden / Reichsthaler / und andere grobe Müntze Entlehnet / der sol dieselbe in specie, ob er sich schon außdrücklich nicht dahin verpflichtet / wieder zuerlegen schüldig seyn. Were aber berührte Müntze im Werth / oder äusserliche Gütigkeit gesteigert oder gefallen / oder in der innerlichen Gütigkeit an Schrot und Korn würdiger / oder geringgültiger geworden: So sol zwar vom Schüldener die Zahlung in derselben Müntze geschehen / hierunter aber die Zeit des Contracts angesehen / und wofern domahls die außgezehlte Müntze von den Contrahenten nicht selbst gewardiert / dieselbe nach dem Werth / welchen sie in Zeit des Contracts gehabt / geschätzet werden. Da nun der Valor oder Werth gesteigert / sol der Debitor, der nicht in mora solvendi gewesen / macht haben / das Incrementum oder den Zuwachs bey der Zahlung abzuziehen / ist auch die Müntze am Werth gefallen / der Gläubiger das decrementum oder den Abgang zuforderen / befugt seyn. 10. Ebenmässig sol es gehalten werden / wann die Müntze in innerlicher Gütigkeit / oder zutragen / und nicht desto weiniger den Gläubiger oder Leiher zu befriedigen schüldig 9. Wer Goldgülden / Reichsthaler / und andere grobe Müntze Entlehnet / der sol dieselbe in specie, ob er sich schon außdrücklich nicht dahin verpflichtet / wieder zuerlegen schüldig seyn. Were aber berührte Müntze im Werth / oder äusserliche Gütigkeit gesteigert oder gefallen / oder in der innerlichen Gütigkeit an Schrot und Korn würdiger / oder geringgültiger geworden: So sol zwar vom Schüldener die Zahlung in derselben Müntze geschehen / hierunter aber die Zeit des Contracts angesehen / und wofern domahls die außgezehlte Müntze von den Contrahenten nicht selbst gewardiert / dieselbe nach dem Werth / welchen sie in Zeit des Contracts gehabt / geschätzet werden. Da nun der Valor oder Werth gesteigert / sol der Debitor, der nicht in mora solvendi gewesen / macht haben / das Incrementum oder den Zuwachs bey der Zahlung abzuziehen / ist auch die Müntze am Werth gefallen / der Gläubiger das decrementum oder den Abgang zuforderen / befugt seyn. 10. Ebenmässig sol es gehalten werden / wann die Müntze in innerlicher Gütigkeit / oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0166"/> zutragen / und nicht desto weiniger den Gläubiger oder Leiher zu befriedigen schüldig</p> </div> <div n="3"> <head>9.</head><lb/><lb/> <p>Wer Goldgülden / Reichsthaler / und andere grobe Müntze Entlehnet / der sol dieselbe <hi rendition="#aq">in specie,</hi> ob er sich schon außdrücklich nicht dahin verpflichtet / wieder zuerlegen schüldig seyn. Were aber berührte Müntze im Werth / oder äusserliche Gütigkeit gesteigert oder gefallen / oder in der innerlichen Gütigkeit an Schrot und Korn würdiger / oder geringgültiger geworden: So sol zwar vom Schüldener die Zahlung in derselben Müntze geschehen / hierunter aber die Zeit des <hi rendition="#aq">Contracts</hi> angesehen / und wofern domahls die außgezehlte Müntze von den <hi rendition="#aq">Contrahenten</hi> nicht selbst gewardiert / dieselbe nach dem Werth / welchen sie in Zeit des <hi rendition="#aq">Contracts</hi> gehabt / geschätzet werden. Da nun der <hi rendition="#aq">Valor</hi> oder Werth gesteigert / sol der <hi rendition="#aq">Debitor,</hi> der nicht <hi rendition="#aq">in mora solvendi</hi> gewesen / macht haben / das <hi rendition="#aq">Incrementum</hi> oder den Zuwachs bey der Zahlung abzuziehen / ist auch die Müntze am Werth gefallen / der Gläubiger das <hi rendition="#aq">decrementum</hi> oder den Abgang zuforderen / befugt seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>10.</head><lb/><lb/> <p>Ebenmässig sol es gehalten werden / wann die Müntze in innerlicher Gütigkeit / oder </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0166]
zutragen / und nicht desto weiniger den Gläubiger oder Leiher zu befriedigen schüldig
9.
Wer Goldgülden / Reichsthaler / und andere grobe Müntze Entlehnet / der sol dieselbe in specie, ob er sich schon außdrücklich nicht dahin verpflichtet / wieder zuerlegen schüldig seyn. Were aber berührte Müntze im Werth / oder äusserliche Gütigkeit gesteigert oder gefallen / oder in der innerlichen Gütigkeit an Schrot und Korn würdiger / oder geringgültiger geworden: So sol zwar vom Schüldener die Zahlung in derselben Müntze geschehen / hierunter aber die Zeit des Contracts angesehen / und wofern domahls die außgezehlte Müntze von den Contrahenten nicht selbst gewardiert / dieselbe nach dem Werth / welchen sie in Zeit des Contracts gehabt / geschätzet werden. Da nun der Valor oder Werth gesteigert / sol der Debitor, der nicht in mora solvendi gewesen / macht haben / das Incrementum oder den Zuwachs bey der Zahlung abzuziehen / ist auch die Müntze am Werth gefallen / der Gläubiger das decrementum oder den Abgang zuforderen / befugt seyn.
10.
Ebenmässig sol es gehalten werden / wann die Müntze in innerlicher Gütigkeit / oder
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/166>, abgerufen am 17.07.2024. |