Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.4. Der jenige so Geld außleihet / mag von jeder hundert Jährlich biß auff Sechs / und nicht darüber / an Zinß und Rente bedingen / ihm versprechen und verschreiben lassen / were aber solches nicht geschehen / und der Schüldiger in bestimmter Zeit keine Bezahlung thäte: So mag dennoch von dero Zeit an / das er säumig worden / an statt Interesse biß auff Sechs von hundert / vor ein jedes Jahr gerechnet / und zu Rechte gefordert werden. Und stehet ferners zu des Gläubigers wilkühr und gefallen / solch Interesse anzunehmen / oder auch diß falls auff ein mehrers sonderlichen Beweiß zuführen / und Ordnung der Rechte zu verfahren. 5. Ebenmässig mag einer Erb-Zinß / zu Latein annues reditus genandt / in Häusern / liegenden Gründen / und sonsten / mit grobem Gelde und Marckstücken / wie von Alters ist herkommen / und dann / jetzigem gewöhnlichem Gebrauche nach / mit Müntze-Gelde / vor jede hundert Marck-Müntze Jährlich fünffe / biß auff / sechs Marck Geldes / und nicht höher oder mehr kauffen / dann was über fünff oder sechs von jedem hundert an Rente bedinget oder gekauffet wird / solches ist Wucher zu achten. 4. Der jenige so Geld außleihet / mag von jeder hundert Jährlich biß auff Sechs / und nicht darüber / an Zinß und Rente bedingen / ihm versprechen und verschreiben lassen / were aber solches nicht geschehen / und der Schüldiger in bestimmter Zeit keine Bezahlung thäte: So mag dennoch von dero Zeit an / das er säumig worden / an statt Interesse biß auff Sechs von hundert / vor ein jedes Jahr gerechnet / und zu Rechte gefordert werden. Und stehet ferners zu des Gläubigers wilkühr und gefallen / solch Interesse anzunehmen / oder auch diß falls auff ein mehrers sonderlichen Beweiß zuführen / und Ordnung der Rechte zu verfahren. 5. Ebenmässig mag einer Erb-Zinß / zu Latein annues reditus genandt / in Häusern / liegenden Gründen / und sonsten / mit grobem Gelde und Marckstücken / wie von Alters ist herkommen / und dann / jetzigem gewöhnlichem Gebrauche nach / mit Müntze-Gelde / vor jede hundert Marck-Müntze Jährlich fünffe / biß auff / sechs Marck Geldes / und nicht höher oder mehr kauffen / dann was über fünff oder sechs von jedem hundert an Rente bedinget oder gekauffet wird / solches ist Wucher zu achten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0164"/> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Der jenige so Geld außleihet / mag von jeder hundert Jährlich biß auff Sechs / und nicht darüber / an Zinß und Rente bedingen / ihm versprechen und verschreiben lassen / were aber solches nicht geschehen / und der Schüldiger in bestimmter Zeit keine Bezahlung thäte: So mag dennoch von dero Zeit an / das er säumig worden / an statt <hi rendition="#aq">Interesse</hi> biß auff Sechs von hundert / vor ein jedes Jahr gerechnet / und zu Rechte gefordert werden. Und stehet ferners zu des Gläubigers wilkühr und gefallen / solch <hi rendition="#aq">Interesse</hi> anzunehmen / oder auch diß falls auff ein mehrers sonderlichen Beweiß zuführen / und Ordnung der Rechte zu verfahren.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Ebenmässig mag einer Erb-Zinß / zu Latein <hi rendition="#aq">annues reditus</hi> genandt / in Häusern / liegenden Gründen / und sonsten / mit grobem Gelde und Marckstücken / wie von Alters ist herkommen / und dann / jetzigem gewöhnlichem Gebrauche nach / mit Müntze-Gelde / vor jede hundert Marck-Müntze Jährlich fünffe / biß auff / sechs Marck Geldes / und nicht höher oder mehr kauffen / dann was über fünff oder sechs von jedem hundert an Rente bedinget oder gekauffet wird / solches ist Wucher zu achten.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0164]
4.
Der jenige so Geld außleihet / mag von jeder hundert Jährlich biß auff Sechs / und nicht darüber / an Zinß und Rente bedingen / ihm versprechen und verschreiben lassen / were aber solches nicht geschehen / und der Schüldiger in bestimmter Zeit keine Bezahlung thäte: So mag dennoch von dero Zeit an / das er säumig worden / an statt Interesse biß auff Sechs von hundert / vor ein jedes Jahr gerechnet / und zu Rechte gefordert werden. Und stehet ferners zu des Gläubigers wilkühr und gefallen / solch Interesse anzunehmen / oder auch diß falls auff ein mehrers sonderlichen Beweiß zuführen / und Ordnung der Rechte zu verfahren.
5.
Ebenmässig mag einer Erb-Zinß / zu Latein annues reditus genandt / in Häusern / liegenden Gründen / und sonsten / mit grobem Gelde und Marckstücken / wie von Alters ist herkommen / und dann / jetzigem gewöhnlichem Gebrauche nach / mit Müntze-Gelde / vor jede hundert Marck-Müntze Jährlich fünffe / biß auff / sechs Marck Geldes / und nicht höher oder mehr kauffen / dann was über fünff oder sechs von jedem hundert an Rente bedinget oder gekauffet wird / solches ist Wucher zu achten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |