Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.sich befinden würde / das der Debitor ohne Betrug und seine Verschüldung / allein aus kündlichen und unversehenen zugestandenen Unfällen / als wegen erlittenen Brandt / oder See Schadens / oder durch ander Unglück / in Schuld und äusserstes Verderben gerathen / und derwegen den flüchtigen Fuß setzen müssen: So sol er auff getroffenen und beliebten Vertrag / wieder auffgenommen / in die Stad gelassen / und ihm das Unglück hinfüro an seinen Ehren unverletzlich seyn. 8. Würde aber der Flüchtiger in obgesetzter Zeit der drey Wochen / bey Uns ümb Gleit nicht anhalten / oder in eingewilligter Zeit sich mit seinen Creditorn nicht vergleichen / sondern wiederümb entweichen: So sol er für einen muthwilligen und boßhafftigen Falliten gehalten / und gegen seine Haab und Güter den Creditorn, wie hernach geordnet / verholffen werden / auch den Creditoren frey stehen / das sie den Außgetretenen / an was Ort sie denselben in dieser Stadt Jurisdiction antreffen werden / angreiffen / und anhero in Verhafftung bringen lassen mügen. sich befinden würde / das der Debitor ohne Betrug und seine Verschüldung / allein aus kündlichen und unversehenen zugestandenen Unfällen / als wegen erlittenen Brandt / oder See Schadens / oder durch ander Unglück / in Schuld und äusserstes Verderben gerathen / und derwegen den flüchtigen Fuß setzen müssen: So sol er auff getroffenen und beliebten Vertrag / wieder auffgenommen / in die Stad gelassen / und ihm das Unglück hinfüro an seinen Ehren unverletzlich seyn. 8. Würde aber der Flüchtiger in obgesetzter Zeit der drey Wochen / bey Uns ümb Gleit nicht anhalten / oder in eingewilligter Zeit sich mit seinen Creditorn nicht vergleichen / sondern wiederümb entweichen: So sol er für einen muthwilligen und boßhafftigen Falliten gehalten / und gegen seine Haab und Güter den Creditorn, wie hernach geordnet / verholffen werden / auch den Creditoren frey stehen / das sie den Außgetretenen / an was Ort sie denselben in dieser Stadt Jurisdiction antreffen werden / angreiffen / und anhero in Verhafftung bringen lassen mügen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0158"/> sich befinden würde / das der <hi rendition="#aq">Debitor</hi> ohne Betrug und seine Verschüldung / allein aus kündlichen und unversehenen zugestandenen Unfällen / als wegen erlittenen Brandt / oder See Schadens / oder durch ander Unglück / in Schuld und äusserstes Verderben gerathen / und derwegen den flüchtigen Fuß setzen müssen: So sol er auff getroffenen und beliebten Vertrag / wieder auffgenommen / in die Stad gelassen / und ihm das Unglück hinfüro an seinen Ehren unverletzlich seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Würde aber der Flüchtiger in obgesetzter Zeit der drey Wochen / bey Uns ümb Gleit nicht anhalten / oder in eingewilligter Zeit sich mit seinen <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> nicht vergleichen / sondern wiederümb entweichen: So sol er für einen muthwilligen und boßhafftigen Falliten gehalten / und gegen seine Haab und Güter den <hi rendition="#aq">Creditorn</hi>, wie hernach geordnet / verholffen werden / auch den <hi rendition="#aq">Creditoren</hi> frey stehen / das sie den Außgetretenen / an was Ort sie denselben in dieser Stadt <hi rendition="#aq">Jurisdiction</hi> antreffen werden / angreiffen / und anhero in Verhafftung bringen lassen mügen.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0158]
sich befinden würde / das der Debitor ohne Betrug und seine Verschüldung / allein aus kündlichen und unversehenen zugestandenen Unfällen / als wegen erlittenen Brandt / oder See Schadens / oder durch ander Unglück / in Schuld und äusserstes Verderben gerathen / und derwegen den flüchtigen Fuß setzen müssen: So sol er auff getroffenen und beliebten Vertrag / wieder auffgenommen / in die Stad gelassen / und ihm das Unglück hinfüro an seinen Ehren unverletzlich seyn.
8.
Würde aber der Flüchtiger in obgesetzter Zeit der drey Wochen / bey Uns ümb Gleit nicht anhalten / oder in eingewilligter Zeit sich mit seinen Creditorn nicht vergleichen / sondern wiederümb entweichen: So sol er für einen muthwilligen und boßhafftigen Falliten gehalten / und gegen seine Haab und Güter den Creditorn, wie hernach geordnet / verholffen werden / auch den Creditoren frey stehen / das sie den Außgetretenen / an was Ort sie denselben in dieser Stadt Jurisdiction antreffen werden / angreiffen / und anhero in Verhafftung bringen lassen mügen.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/158>, abgerufen am 17.02.2025. |