Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.nach desselben Falliment oder tödtlichen Abgang etwas zu sich genommen hätte / derselbe sol nicht allein solche Güter oder Wahren zu restituiren schüldig / besondern auch seiner habenden Action und Forderung verlustig seyn. 4. Es sollen auch des Außgetretenen oder verstorbenen Schuldeners Diener und Buchhalter / oder auch so sonst jemand dessen verdacht / und Uns angegeben würde / durch die Gerichts-Verwaltere erfordert / und mit leiblichen Eyden beladen und befragt werden / des entwichenen oder verstorbenen Haab und Güter / Rechnungen / Handelsbücher / und anderer seiner Anschläg und Vorhabens halben / gründliche Anzeigung ihres wissens zu thun / dawieder sie kein Pflicht oder Verwandtnüß / damit sie dem Flüchtigen oder Verstorbenen zugethan seyn möchten / nicht schützen oder entfreyen / ihnen auch solche Anzeigung in keine Wege nachtheilig oder verweißlich seyn sol. 5. Da auch die Creditorn aus ihrem Mittel etliche zu Curatorn werden erwehlen / und Uns Namkündig machen / wollen Wir dieselbige confirmiren, und ferner Befehl thun / das denselben auff gnugsame Versicherung nach desselben Falliment oder tödtlichen Abgang etwas zu sich genommen hätte / derselbe sol nicht allein solche Güter oder Wahren zu restituiren schüldig / besondern auch seiner habenden Action und Forderung verlustig seyn. 4. Es sollen auch des Außgetretenen oder verstorbenen Schuldeners Diener und Buchhalter / oder auch so sonst jemand dessen verdacht / und Uns angegeben würde / durch die Gerichts-Verwaltere erfordert / und mit leiblichen Eyden beladen und befragt werden / des entwichenen oder verstorbenen Haab und Güter / Rechnungen / Handelsbücher / und anderer seiner Anschläg und Vorhabens halben / gründliche Anzeigung ihres wissens zu thun / dawieder sie kein Pflicht oder Verwandtnüß / damit sie dem Flüchtigen oder Verstorbenen zugethan seyn möchten / nicht schützen oder entfreyen / ihnen auch solche Anzeigung in keine Wege nachtheilig oder verweißlich seyn sol. 5. Da auch die Creditorn aus ihrem Mittel etliche zu Curatorn werden erwehlen / und Uns Namkündig machen / wollen Wir dieselbige confirmiren, und ferner Befehl thun / das denselben auff gnugsame Versicherung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0156"/> nach desselben Falliment oder tödtlichen Abgang etwas zu sich genommen hätte / derselbe sol nicht allein solche Güter oder Wahren zu <hi rendition="#aq">restituiren</hi> schüldig / besondern auch seiner habenden <hi rendition="#aq">Action</hi> und Forderung verlustig seyn.</p> </div> <div n="3"> <head>4.</head><lb/><lb/> <p>Es sollen auch des Außgetretenen oder verstorbenen Schuldeners Diener und Buchhalter / oder auch so sonst jemand dessen verdacht / und Uns angegeben würde / durch die Gerichts-Verwaltere erfordert / und mit leiblichen Eyden beladen und befragt werden / des entwichenen oder verstorbenen Haab und Güter / Rechnungen / Handelsbücher / und anderer seiner Anschläg und Vorhabens halben / gründliche Anzeigung ihres wissens zu thun / dawieder sie kein Pflicht oder Verwandtnüß / damit sie dem Flüchtigen oder Verstorbenen zugethan seyn möchten / nicht schützen oder entfreyen / ihnen auch solche Anzeigung in keine Wege nachtheilig oder verweißlich seyn sol.</p> </div> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Da auch die <hi rendition="#aq">Creditorn</hi> aus ihrem Mittel etliche zu <hi rendition="#aq">Curatorn</hi> werden erwehlen / und Uns Namkündig machen / wollen Wir dieselbige <hi rendition="#aq">confirmiren</hi>, und ferner Befehl thun / das denselben auff gnugsame Versicherung </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0156]
nach desselben Falliment oder tödtlichen Abgang etwas zu sich genommen hätte / derselbe sol nicht allein solche Güter oder Wahren zu restituiren schüldig / besondern auch seiner habenden Action und Forderung verlustig seyn.
4.
Es sollen auch des Außgetretenen oder verstorbenen Schuldeners Diener und Buchhalter / oder auch so sonst jemand dessen verdacht / und Uns angegeben würde / durch die Gerichts-Verwaltere erfordert / und mit leiblichen Eyden beladen und befragt werden / des entwichenen oder verstorbenen Haab und Güter / Rechnungen / Handelsbücher / und anderer seiner Anschläg und Vorhabens halben / gründliche Anzeigung ihres wissens zu thun / dawieder sie kein Pflicht oder Verwandtnüß / damit sie dem Flüchtigen oder Verstorbenen zugethan seyn möchten / nicht schützen oder entfreyen / ihnen auch solche Anzeigung in keine Wege nachtheilig oder verweißlich seyn sol.
5.
Da auch die Creditorn aus ihrem Mittel etliche zu Curatorn werden erwehlen / und Uns Namkündig machen / wollen Wir dieselbige confirmiren, und ferner Befehl thun / das denselben auff gnugsame Versicherung
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/156>, abgerufen am 22.02.2025. |