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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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4.

Wann der Kläger auff ein Hauß / Garten / Acker / oder andere liegende Gründe / die noch verhanden / geklagt / und das Eigenthum mit Urtheil erhalten hat / in solchem fall kan der verlustige Theil sich mit Gelde / Bürgen oder Pfanden nicht entsetzen / sondern ist schüldig / nach verlauff dero in dem Urtheil benandter Zeit / dieselben abzutreten / oder Wir wollen den Kläger in das geklagte Gut durch den Voigt immittiren lassen.

5.

Ist aber auff Schuldtstandt geklagt / und in dem Urtheil angesetzte Zeit verflossen / sol aus Unserm / oder der Gerichts-Verwaltere Befehl / der Voigt den verlustigen Theil ermahnen / das er mit Erlegung der erkandten Geld-Summen / dem Urtheil ein Gnügen thue / dann da derselbe säumig seyn würde / und kein baar Geld verhanden / sol die Hülffe und Execution in den beweglichen Gütern des verlustigen Theils geschehen / und hierin fürnemlich in Acht genommen werden / welches Gut zum füglichsten kan verkaufft / und der Kläger zum schleunigsten zur Bezahlung verholffen werden. Und was also gepfändet / sol durch den Gerichts-Voigt getreulich verzeichnet / und dem Kläger alsbald / neben der Verzeichnuß / eingelieffert werden.

4.

Wann der Kläger auff ein Hauß / Garten / Acker / oder andere liegende Gründe / die noch verhanden / geklagt / und das Eigenthum mit Urtheil erhalten hat / in solchem fall kan der verlustige Theil sich mit Gelde / Bürgen oder Pfanden nicht entsetzen / sondern ist schüldig / nach verlauff dero in dem Urtheil benandter Zeit / dieselben abzutreten / oder Wir wollen den Kläger in das geklagte Gut durch den Voigt immittiren lassen.

5.

Ist aber auff Schuldtstandt geklagt / und in dem Urtheil angesetzte Zeit verflossen / sol aus Unserm / oder der Gerichts-Verwaltere Befehl / der Voigt den verlustigen Theil ermahnen / das er mit Erlegung der erkandten Geld-Summen / dem Urtheil ein Gnügen thue / dann da derselbe säumig seyn würde / und kein baar Geld verhanden / sol die Hülffe und Execution in den beweglichen Gütern des verlustigen Theils geschehen / und hierin fürnemlich in Acht genommen werden / welches Gut zum füglichsten kan verkaufft / und der Kläger zum schleunigsten zur Bezahlung verholffen werden. Und was also gepfändet / sol durch den Gerichts-Voigt getreulich verzeichnet / und dem Kläger alsbald / neben der Verzeichnuß / eingelieffert werden.

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[0143] 4. Wann der Kläger auff ein Hauß / Garten / Acker / oder andere liegende Gründe / die noch verhanden / geklagt / und das Eigenthum mit Urtheil erhalten hat / in solchem fall kan der verlustige Theil sich mit Gelde / Bürgen oder Pfanden nicht entsetzen / sondern ist schüldig / nach verlauff dero in dem Urtheil benandter Zeit / dieselben abzutreten / oder Wir wollen den Kläger in das geklagte Gut durch den Voigt immittiren lassen. 5. Ist aber auff Schuldtstandt geklagt / und in dem Urtheil angesetzte Zeit verflossen / sol aus Unserm / oder der Gerichts-Verwaltere Befehl / der Voigt den verlustigen Theil ermahnen / das er mit Erlegung der erkandten Geld-Summen / dem Urtheil ein Gnügen thue / dann da derselbe säumig seyn würde / und kein baar Geld verhanden / sol die Hülffe und Execution in den beweglichen Gütern des verlustigen Theils geschehen / und hierin fürnemlich in Acht genommen werden / welches Gut zum füglichsten kan verkaufft / und der Kläger zum schleunigsten zur Bezahlung verholffen werden. Und was also gepfändet / sol durch den Gerichts-Voigt getreulich verzeichnet / und dem Kläger alsbald / neben der Verzeichnuß / eingelieffert werden.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/143>, abgerufen am 24.11.2024.