Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.2. Da dann von solchem Urtheil / wie sich gebührt / nicht appellirt wird / oder auch / vermöge des obangezogenen Käyserlichen Privilegii de non appellando, nicht appellirt werden mag: So sol das außgesprochene Urtheil / nach verfliessung des angesetzten termini, als hernach folgt exequirt und vollnzogen werden. 3. Und ob wol hiebevor zweiffelhafftig gewesen / ob die Tagdingung / das ist / die in dem Urtheil zu der parition angesetzte Zeit / vor der wircklichen Execution, im Niedern-Gericht zu dreyen Gerichts-Tagen sol affterfolget und belegt werden: Dieweil Wir aber spüren / das solches kein Nutz hat / sondern vielmehr zu gefährlichem Verzug der Execution gereicht / bevorab wann die Rechtschliessung einfallen: So sol hinfüro solche affterfolgung der Tagdingung in den gesprochenen Urtheiln / abgeschaffet seyn (sonsten aber in den Wilkühren / verfolgung der Erbe / und der Arresten / gehalten werden) und nach verfliessung dero in dem Urtheil angesetzter / oder auff Anruffung der Parthey benandter Zeit / mit der Execution und Vollnziehung der Urtheil / inmassen wie folget / verfahren werden. 2. Da dann von solchem Urtheil / wie sich gebührt / nicht appellirt wird / oder auch / vermöge des obangezogenen Käyserlichen Privilegii de non appellando, nicht appellirt werden mag: So sol das außgesprochene Urtheil / nach verfliessung des angesetzten termini, als hernach folgt exequirt und vollnzogen werden. 3. Und ob wol hiebevor zweiffelhafftig gewesen / ob die Tagdingung / das ist / die in dem Urtheil zu der parition angesetzte Zeit / vor der wircklichen Execution, im Niedern-Gericht zu dreyen Gerichts-Tagen sol affterfolget und belegt werden: Dieweil Wir aber spüren / das solches kein Nutz hat / sondern vielmehr zu gefährlichem Verzug der Execution gereicht / bevorab wann die Rechtschliessung einfallen: So sol hinfüro solche affterfolgung der Tagdingung in den gesprochenen Urtheiln / abgeschaffet seyn (sonsten aber in den Wilkühren / verfolgung der Erbe / und der Arresten / gehalten werden) und nach verfliessung dero in dem Urtheil angesetzter / oder auff Anruffung der Parthey benandter Zeit / mit der Execution und Vollnziehung der Urtheil / inmassen wie folget / verfahren werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0142"/> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Da dann von solchem Urtheil / wie sich gebührt / nicht <hi rendition="#aq">appellirt</hi> wird / oder auch / vermöge des obangezogenen Käyserlichen <hi rendition="#aq">Privilegii de non appellando</hi>, nicht <hi rendition="#aq">appellirt</hi> werden mag: So sol das außgesprochene Urtheil / nach verfliessung des angesetzten <hi rendition="#aq">termini</hi>, als hernach folgt <hi rendition="#aq">exequirt</hi> und vollnzogen werden.</p> </div> <div n="3"> <head>3.</head><lb/><lb/> <p>Und ob wol hiebevor zweiffelhafftig gewesen / ob die Tagdingung / das ist / die in dem Urtheil zu der <hi rendition="#aq">parition</hi> angesetzte Zeit / vor der wircklichen <hi rendition="#aq">Execution</hi>, im Niedern-Gericht zu dreyen Gerichts-Tagen sol affterfolget und belegt werden: Dieweil Wir aber spüren / das solches kein Nutz hat / sondern vielmehr zu gefährlichem Verzug der <hi rendition="#aq">Execution</hi> gereicht / bevorab wann die Rechtschliessung einfallen: So sol hinfüro solche affterfolgung der Tagdingung in den gesprochenen Urtheiln / abgeschaffet seyn (sonsten aber in den Wilkühren / verfolgung der Erbe / und der Arresten / gehalten werden) und nach verfliessung dero in dem Urtheil angesetzter / oder auff Anruffung der Parthey benandter Zeit / mit der <hi rendition="#aq">Execution</hi> und Vollnziehung der Urtheil / inmassen wie folget / verfahren werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0142]
2.
Da dann von solchem Urtheil / wie sich gebührt / nicht appellirt wird / oder auch / vermöge des obangezogenen Käyserlichen Privilegii de non appellando, nicht appellirt werden mag: So sol das außgesprochene Urtheil / nach verfliessung des angesetzten termini, als hernach folgt exequirt und vollnzogen werden.
3.
Und ob wol hiebevor zweiffelhafftig gewesen / ob die Tagdingung / das ist / die in dem Urtheil zu der parition angesetzte Zeit / vor der wircklichen Execution, im Niedern-Gericht zu dreyen Gerichts-Tagen sol affterfolget und belegt werden: Dieweil Wir aber spüren / das solches kein Nutz hat / sondern vielmehr zu gefährlichem Verzug der Execution gereicht / bevorab wann die Rechtschliessung einfallen: So sol hinfüro solche affterfolgung der Tagdingung in den gesprochenen Urtheiln / abgeschaffet seyn (sonsten aber in den Wilkühren / verfolgung der Erbe / und der Arresten / gehalten werden) und nach verfliessung dero in dem Urtheil angesetzter / oder auff Anruffung der Parthey benandter Zeit / mit der Execution und Vollnziehung der Urtheil / inmassen wie folget / verfahren werden.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/142>, abgerufen am 17.07.2024. |