Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.TITULVS XL. In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht appellirt werden mag: ARTICULUS 1. Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando, nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren. 2. Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen TITULVS XL. In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht appellirt werden mag: ARTICULUS 1. Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando, nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren. 2. Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0138"/> <div n="2"> <head>TITULVS XL.</head><lb/> <argument> <p>In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht appellirt werden mag:</p> </argument> <div n="3"> <head>ARTICULUS 1.</head><lb/><lb/> <p>Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die <hi rendition="#aq">Appellation</hi> dem Käyserlichen <hi rendition="#aq">Privilegio de non Appellando</hi>, nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder <hi rendition="#aq">Decret</hi>, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0138]
TITULVS XL.
In welchen Fällen / an das Hochlöbliche Käyserliche Cammer-Gericht nicht appellirt werden mag:
ARTICULUS 1.
Welche Parthey durch gesprochene Urtheil sich beschweret zu seyn vermeynet / die mag / so fern die Appellation dem Käyserlichen Privilegio de non Appellando, nicht zu wieder ist / nach abgelesenem Urtheil / mit lebendiger Stimm / im Fußstapffen / für sitzendem Gericht / oder innerhalb zehen Tagen den nähesten nach eröffnetem Urtheil / in Schrifften appelliren.
2.
Es sol aber von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an Unserm Obern-Gericht ausgesprochen / in Sachen bekandtliche Schülden / die mit unlaugbahren / unverfälscheten Brieffen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/138>, abgerufen am 17.07.2024. |