Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.zum Urtheil beschliessen sollen / und keinem Theil verstattet werden / über angerührte zwo Producten /ohne Gerichtliche Erkäntnüß etwas mehr einzubringen. Da auch die Partheyen mit sothanen Producten zum Urtheil nicht beschliessen würden / wil doch ein Rath die Sache für beschlossen halten / und darauff mit Rechtlicher Erkäntnüß verfahren. Da aber etwas neues in der Sache / vor oder nach beschehenem Beschluß / vorfallen / und solches der eine Theil mit seinem Eyde betheuren möchte / sol ihm solches in Schrifften fürzubringen / und in fall da beschlossen / rescissionem conclusionis zubitten ohn benommen / sonder vorbehalten seyn / auch darauff erkandt werden was Recht ist. Wann nun in der Sachen / wie ob erzehlt / beyderseits beschlossen / wil ein Rath in vier / oder da die Acten Weitläufftig in sechs Wochen / nach dem in der Sachen beschlossen / alle eingekommene Acten durch zween darzu deputirte Commissarien in Gegenwärtigkeit der Partheyen / durch den Protonotarium revidiren, rotuliren, und auff eine Unpartheysche Juristen Facultät ümb Rechts Belehrung / auff der Partheyen gleichmässigen Kosten / verschicken / und so bald die Acten neben der Urtheil / wieder anhero werden gebracht (es were dann in Zeit der Rechtschliessung) das Urtheil publiciren; damit sich niemand unbilligen Verzugs zubeklagen haben müge. zum Urtheil beschliessen sollen / und keinem Theil verstattet werden / über angerührte zwo Producten /ohne Gerichtliche Erkäntnüß etwas mehr einzubringen. Da auch die Partheyen mit sothanen Producten zum Urtheil nicht beschliessen würden / wil doch ein Rath die Sache für beschlossen halten / und darauff mit Rechtlicher Erkäntnüß verfahren. Da aber etwas neues in der Sache / vor oder nach beschehenem Beschluß / vorfallen / und solches der eine Theil mit seinem Eyde betheuren möchte / sol ihm solches in Schrifften fürzubringen / und in fall da beschlossen / rescissionem conclusionis zubitten ohn benommen / sonder vorbehalten seyn / auch darauff erkandt werden was Recht ist. Wann nun in der Sachen / wie ob erzehlt / beyderseits beschlossen / wil ein Rath in vier / oder da die Acten Weitläufftig in sechs Wochen / nach dem in der Sachen beschlossen / alle eingekommene Acten durch zween darzu deputirte Commissarien in Gegenwärtigkeit der Partheyen / durch den Protonotarium revidiren, rotuliren, und auff eine Unpartheysche Juristen Facultät ümb Rechts Belehrung / auff der Partheyen gleichmässigen Kosten / verschicken / und so bald die Acten neben der Urtheil / wieder anhero werden gebracht (es were dann in Zeit der Rechtschliessung) das Urtheil publiciren; damit sich niemand unbilligen Verzugs zubeklagen haben müge. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0137"/> zum Urtheil beschliessen sollen / und keinem Theil verstattet werden / über angerührte zwo Producten /ohne Gerichtliche Erkäntnüß etwas mehr einzubringen. Da auch die Partheyen mit sothanen Producten zum Urtheil nicht beschliessen würden / wil doch ein Rath die Sache für beschlossen halten / und darauff mit Rechtlicher Erkäntnüß verfahren.</p> <p>Da aber etwas neues in der Sache / vor oder nach beschehenem Beschluß / vorfallen / und solches der eine Theil mit seinem Eyde betheuren möchte / sol ihm solches in Schrifften fürzubringen / und in fall da beschlossen / <hi rendition="#aq">rescissionem conclusionis</hi> zubitten ohn benommen / sonder vorbehalten seyn / auch darauff erkandt werden was Recht ist.</p> <p>Wann nun in der Sachen / wie ob erzehlt / beyderseits beschlossen / wil ein Rath in vier / oder da die Acten Weitläufftig in sechs Wochen / nach dem in der Sachen beschlossen / alle eingekommene Acten durch zween darzu <hi rendition="#aq">deputirte</hi> Commissarien in Gegenwärtigkeit der Partheyen / durch den <hi rendition="#aq">Protonotarium revidiren, rotuliren,</hi> und auff eine Unpartheysche Juristen <hi rendition="#aq">Facultät</hi> ümb Rechts Belehrung / auff der Partheyen gleichmässigen Kosten / verschicken / und so bald die <hi rendition="#aq">Acten</hi> neben der Urtheil / wieder anhero werden gebracht (es were dann in Zeit der Rechtschliessung) das Urtheil <hi rendition="#aq">publiciren</hi>; damit sich niemand unbilligen Verzugs zubeklagen haben müge.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0137]
zum Urtheil beschliessen sollen / und keinem Theil verstattet werden / über angerührte zwo Producten /ohne Gerichtliche Erkäntnüß etwas mehr einzubringen. Da auch die Partheyen mit sothanen Producten zum Urtheil nicht beschliessen würden / wil doch ein Rath die Sache für beschlossen halten / und darauff mit Rechtlicher Erkäntnüß verfahren.
Da aber etwas neues in der Sache / vor oder nach beschehenem Beschluß / vorfallen / und solches der eine Theil mit seinem Eyde betheuren möchte / sol ihm solches in Schrifften fürzubringen / und in fall da beschlossen / rescissionem conclusionis zubitten ohn benommen / sonder vorbehalten seyn / auch darauff erkandt werden was Recht ist.
Wann nun in der Sachen / wie ob erzehlt / beyderseits beschlossen / wil ein Rath in vier / oder da die Acten Weitläufftig in sechs Wochen / nach dem in der Sachen beschlossen / alle eingekommene Acten durch zween darzu deputirte Commissarien in Gegenwärtigkeit der Partheyen / durch den Protonotarium revidiren, rotuliren, und auff eine Unpartheysche Juristen Facultät ümb Rechts Belehrung / auff der Partheyen gleichmässigen Kosten / verschicken / und so bald die Acten neben der Urtheil / wieder anhero werden gebracht (es were dann in Zeit der Rechtschliessung) das Urtheil publiciren; damit sich niemand unbilligen Verzugs zubeklagen haben müge.
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/137>, abgerufen am 17.07.2024. |