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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Welche Articul der Beklagter in seinen Responsionibus verneinet / die ist der Kläger schüldig zubeweisen / in Zeit als in der Gerichts-Ordnung / sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / Articulo 14. bestimmet / gleicher massen / was der Kläger in des Beklagten Defensional-Articuln verneinet / das ist der Beklagter schüldig in derselben Frist zubeweisen / und ausfündig zu machen / und sol in Volführung sothanes Beweises procediret werden / wie zuvor von Beweisung der dilatorien und declinatorien verordnet / und in der Gerichts-Ordnung weiter versehen.

Und wann die Zeugnüß / als vorberührt / geführet / sollen die Commissarien / vor denen es geschehen / dieselbe unter ihrem Siegel dem Rathe überantworten / und es wil der Rath dieselben in acht Tagen (wo fern keine Ferien einfallen) eröffnen / und beyden Parten Abschrifft davon folgen lassen.

Hätte dann der Beklagter gegen des Klägers Zeugnüß zu excipiren, oder auch der Kläger gegen des Beklagten Gegenbeweiß / im fall einiger geführt were / excipiendo vorzuwenden / das sol in praefigirter Zeit Gerichtlich beyderseits in gedoppelter Schrifft übergeben werden / wie dann auch der Kläger wider des Beklagten Exceptiones, und der Beklagte wider des Klägers Exceptiones, so gegen seinen des Beklagten Gegenbeweiß eingebracht / beyderseits Zeugnüß und Beweiß zu salviren, ihre Replicken innerhalb angesetzter Zeit Gerichtlich einbringen / und damit

Welche Articul der Beklagter in seinen Responsionibus verneinet / die ist der Kläger schüldig zubeweisen / in Zeit als in der Gerichts-Ordnung / sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / Articulo 14. bestimmet / gleicher massen / was der Kläger in des Beklagten Defensional-Articuln verneinet / das ist der Beklagter schüldig in derselben Frist zubeweisen / und ausfündig zu machen / und sol in Volführung sothanes Beweises procediret werden / wie zuvor von Beweisung der dilatorien und declinatorien verordnet / und in der Gerichts-Ordnung weiter versehen.

Und wann die Zeugnüß / als vorberührt / geführet / sollen die Commissarien / vor denen es geschehen / dieselbe unter ihrem Siegel dem Rathe überantworten / und es wil der Rath dieselben in acht Tagen (wo fern keine Ferien einfallen) eröffnen / und beyden Parten Abschrifft davon folgen lassen.

Hätte dann der Beklagter gegen des Klägers Zeugnüß zu excipiren, oder auch der Kläger gegen des Beklagten Gegenbeweiß / im fall einiger geführt were / excipiendo vorzuwenden / das sol in praefigirter Zeit Gerichtlich beyderseits in gedoppelter Schrifft übergeben werden / wie dann auch der Kläger wider des Beklagten Exceptiones, und der Beklagte wider des Klägers Exceptiones, so gegen seinen des Beklagten Gegenbeweiß eingebracht / beyderseits Zeugnüß und Beweiß zu salviren, ihre Replicken innerhalb angesetzter Zeit Gerichtlich einbringen / und damit

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[0136] Welche Articul der Beklagter in seinen Responsionibus verneinet / die ist der Kläger schüldig zubeweisen / in Zeit als in der Gerichts-Ordnung / sub Titulo 28. Von Beweisung mit lebendigen Kundschafften / Articulo 14. bestimmet / gleicher massen / was der Kläger in des Beklagten Defensional-Articuln verneinet / das ist der Beklagter schüldig in derselben Frist zubeweisen / und ausfündig zu machen / und sol in Volführung sothanes Beweises procediret werden / wie zuvor von Beweisung der dilatorien und declinatorien verordnet / und in der Gerichts-Ordnung weiter versehen. Und wann die Zeugnüß / als vorberührt / geführet / sollen die Commissarien / vor denen es geschehen / dieselbe unter ihrem Siegel dem Rathe überantworten / und es wil der Rath dieselben in acht Tagen (wo fern keine Ferien einfallen) eröffnen / und beyden Parten Abschrifft davon folgen lassen. Hätte dann der Beklagter gegen des Klägers Zeugnüß zu excipiren, oder auch der Kläger gegen des Beklagten Gegenbeweiß / im fall einiger geführt were / excipiendo vorzuwenden / das sol in praefigirter Zeit Gerichtlich beyderseits in gedoppelter Schrifft übergeben werden / wie dann auch der Kläger wider des Beklagten Exceptiones, und der Beklagte wider des Klägers Exceptiones, so gegen seinen des Beklagten Gegenbeweiß eingebracht / beyderseits Zeugnüß und Beweiß zu salviren, ihre Replicken innerhalb angesetzter Zeit Gerichtlich einbringen / und damit

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/136>, abgerufen am 24.11.2024.