Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.5. Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher producirung und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten Acten, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc. gebrauchen wollen. 6. Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den Appellanten, wann er seine Appellation fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine Supplication geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfasset: Sol der Procurator oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten. 7. Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen 5. Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher producirung und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten Acten, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc. gebrauchen wollen. 6. Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den Appellanten, wann er seine Appellation fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine Supplication geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfasset: Sol der Procurator oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten. 7. Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0128"/> <div n="3"> <head>5.</head><lb/><lb/> <p>Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher <hi rendition="#aq">producirung</hi> und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten <hi rendition="#aq">Acten</hi>, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des <hi rendition="#aq">beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc.</hi> gebrauchen wollen.</p> </div> <div n="3"> <head>6.</head><lb/><lb/> <p>Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den <hi rendition="#aq">Appellanten</hi>, wann er seine <hi rendition="#aq">Appellation</hi> fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine <hi rendition="#aq">Supplication</hi> geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine <hi rendition="#aq">Supplication</hi> verfasset: Sol der <hi rendition="#aq">Procurator</hi> oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0128]
5.
Wir stellen auch den Appellanten und Appellaten frey / ob sie mit gerichtlicher producirung und Verlesung dero im Niedern-Gericht ergangener Findung / und geübten Acten, ohne einig neu Einbringen / zum Urtheil schliessen / und Unsere gerichtliche Erkäntnüß darüber erwarten / oder aber sich des beneficii Appellationis, non deducta deducam, etc. gebrauchen wollen.
6.
Da dann der ein oder ander Theil für Uns die Sache von neuen fürbringen / und deroselben Nothdurfft ferner ausführen wolte / sol solches von den Appellanten, wann er seine Appellation fürbringen wird / Mündlich / oder durch eine Supplication geschehen / und der Gegentheil entweder alsbald / oder zum nechsten / darauff zu Antworten schüldig seyn. Und auff den fall / wann der Sachen Nothdurfft in eine Supplication verfasset: Sol der Procurator oder Anwald / bey Peen zwo Marck Lübisch / des mündlichen Fürbringens sich enthalten / und nach Verlesung dersoselben / zuerkennen bitten / wie darin gebeten.
7.
Bedürfft aber der Appellant oder Appellat noch ferner Beweisung / sol ihm dieselbe durch Zeugen
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/128>, abgerufen am 16.02.2025. |