Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der Execution verfahren werden. 2. Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht appelliret werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren Interesse halben / sich beschwert befünde / mag ihm die Appellation nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu pariren, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der Execution unnachlässig verfahren werden. Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der Execution verfahren werden. 2. Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht appelliret werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren Interesse halben / sich beschwert befünde / mag ihm die Appellation nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu pariren, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der Execution unnachlässig verfahren werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0126"/> Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der <hi rendition="#aq">Execution</hi> verfahren werden.</p> </div> <div n="3"> <head>2.</head><lb/><lb/> <p>Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht <hi rendition="#aq">appelliret</hi> werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren <hi rendition="#aq">Interesse</hi> halben / sich beschwert befünde / mag ihm die <hi rendition="#aq">Appellation</hi> nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu <hi rendition="#aq">pariren</hi>, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der <hi rendition="#aq">Execution</hi> unnachlässig verfahren werden.</p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0126]
Schilling Lübisch / auff stehendem Fusse / und alsbald thun / oder innerhalb zehen Tagen / bey dem Worthaltenden Bürgermeister suchen / thut er das nicht / so sol mit der Execution verfahren werden.
2.
Es mag aber in nachgesetzten Fällen / an das Ober-Gericht nicht appelliret werden: Ersttlich / wann die erhobene Klage sich über dreissig Marck Lübisch nicht erstreckt. Zum andern / wann die Sache Verfolgung der Erbe / wegen auffgeschlagener Rente / und seines selbst Eigenthums / betrifft / jedoch / da in diesen letzten Fällen / ein ander / seines kundbahren Interesse halben / sich beschwert befünde / mag ihm die Appellation nicht verweigert werden. Zum dritten / wann die für den Worthaltenden Bürgermeistern und Gerichts-Verwaltern / von den Beklagten beschehene Wilkühr / im Niedern-Gerichte affterfolgt und belegt werden / sondern sol dem verlustigen Theil / denen in vorgedachten Fällen ergangenen Urtheln in viertzehen Tagen zu pariren, und Folge zu leisten aufferlegt / und Gedagdingt werden / und da hierin einige säumnüß befunden / und der gewinnender Theil sich darüber beklagen würde / sol gegen den verlustigen Theil mit der Execution unnachlässig verfahren werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-10-26T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |