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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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/ im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine Exceptiones einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche Expensen zu moderiren, sondern auch / nach geschehener taxation und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die taxirte Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den moderirten Expensen, Schäden und Renten / vermittelst der Execution, verhelffen.

TITULUS. XXXVII.

Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird:

ARTICULUS 1.

Wer von gesprochener Urthel des Unter-Gerichts an den Rath Appelliren wil / der sol solches / nach alter Gewohnheit / mit Darlegung sechs

/ im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine Exceptiones einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche Expensen zu moderiren, sondern auch / nach geschehener taxation und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die taxirte Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den moderirten Expensen, Schäden und Renten / vermittelst der Execution, verhelffen.

TITULUS. XXXVII.

Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird:

ARTICULUS 1.

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[0125] / im Gerichte gedoppelt übergeben / dawider mag der verlierende Theil seine Exceptiones einwenden / und sol das Gericht nicht allein Macht haben / solche Expensen zu moderiren, sondern auch / nach geschehener taxation und Mässigung / und darauff erfolgter Eyde (das der obsigender Theil in der Sachen / die taxirte Gerichtskosten darob / und nicht darunter / außgegeben und erlitten habe) dem gewinnenden Theil / so wol zu dem / was durch das Urtheil in der Häutpsache erkandt / als auch zu den moderirten Expensen, Schäden und Renten / vermittelst der Execution, verhelffen. TITULUS. XXXVII. Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird: ARTICULUS 1. Wer von gesprochener Urthel des Unter-Gerichts an den Rath Appelliren wil / der sol solches / nach alter Gewohnheit / mit Darlegung sechs

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/125>, abgerufen am 24.11.2024.