Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich produciren, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein creditum, sondern auch debitum, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem Producenten der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag. 7. Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden. 8. Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich produciren, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein creditum, sondern auch debitum, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem Producenten der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag. 7. Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden. 8. Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0107"/> daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich <hi rendition="#aq">produciren</hi>, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein <hi rendition="#aq">creditum</hi>, sondern auch <hi rendition="#aq">debitum</hi>, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem <hi rendition="#aq">Producenten</hi> der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag.</p> </div> <div n="3"> <head>7.</head><lb/><lb/> <p>Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden.</p> </div> <div n="3"> <head>8.</head><lb/><lb/> <p>Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0107]
daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich produciren, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein creditum, sondern auch debitum, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem Producenten der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag.
7.
Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden.
8.
Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und
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Zitationshilfe: | Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/107>, abgerufen am 22.02.2025. |