Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich produciren, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein creditum, sondern auch debitum, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem Producenten der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag.

7.

Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden.

8.

Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und

daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich produciren, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein creditum, sondern auch debitum, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem Producenten der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag.

7.

Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden.

8.

Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0107"/>
daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich <hi rendition="#aq">produciren</hi>, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein <hi rendition="#aq">creditum</hi>, sondern auch <hi rendition="#aq">debitum</hi>, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem <hi rendition="#aq">Producenten</hi> der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>7.</head><lb/><lb/>
            <p>Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>8.</head><lb/><lb/>
            <p>Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0107] daselbst eingeschriebenen Schülde und Handlung / Gerechtlich produciren, und dieselben Kauf- und Handelsleute in ihren Gewerben auffrichtig befunden / und eines guten Namens und Leumuths seyn / auch ihre Handelsbücher ordentlich und richtig / ehrbahrer Kauffleute Gebrauch gemäß / gehalten / und darin nicht allein creditum, sondern auch debitum, mit Benennung Jahrs / Monats und Tags / geschrieben / die Uhrsache der Schuld gemeldet / und dieselbe Schuld nicht übermässig / und der Gegentheil solche Bücher durch keine Gegenbeweisung / oder rechtmässige Vermuthung / kan ablehnen: so wird ihnen / in Sachen ihr Gewerb und Handthierung belangend / so viel Glaubens gegeben / daß dem Producenten der Eyd / zu völliger Beweisung / zuerkandt werden mag. 7. Da aber der Kauff- und Handelsmann / der eines guten Nahmens gewesen / todts verfahren wäre / und seine Handels-Bücher / in massen wie vorgedacht / gehalten hätte / sol denselben Büchern nach seinem Todt vollkommener Glaube gegeben / und darauff erkandt werden. 8. Missiff- und Send-Brieffe / welche der eine Kauffmann dem andern abwesend zuschreibet und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/107
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/107>, abgerufen am 23.11.2024.