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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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4.

Wann die Original-Verschreibung / oder andere von den Parten vollenzogene Verträge / gerichtlich producirt und recognoscirt werden: So sol der Gericht-Schreiber / oder Protonotarius des Obern-Gerichts / die recognition, und was sich dabey zuträgt / ad Acta registriren, und die Originalia gedoppelt Abcopiiren lassen / dieselben collationiren, und mit seiner subscription bezeugen / das sie dem Original gleichlautende / und davon eine apud Acta behalten / die andere dem Gegentheil zustellen / und sol solche subscribirte Copia dem Original gleich gelten.

5.

Würde jemand zu seiner Beweisung ein Vidimus oder Transsumpt unter einer Obrigkeit Insiegel gerichtlich produciren, und der Gegentheil zu solcher Vidimirung nicht erfordert were / und derselbe dawieder excipirte: So stehet zu des Gerichts Erkäntnüß / wofern dem Transsumpt Glauben beyzumessen sey.

6.

Wann Kauffleute / und die jenigen so offene Kramm und Laden halten / auch Brauere / ihre Schuld- und andere Handels-Büchere / zu Beweisung ihrer

4.

Wann die Original-Verschreibung / oder andere von den Parten vollenzogene Verträge / gerichtlich producirt und recognoscirt werden: So sol der Gericht-Schreiber / oder Protonotarius des Obern-Gerichts / die recognition, und was sich dabey zuträgt / ad Acta registriren, und die Originalia gedoppelt Abcopiiren lassen / dieselben collationiren, und mit seiner subscription bezeugen / das sie dem Original gleichlautende / und davon eine apud Acta behalten / die andere dem Gegentheil zustellen / und sol solche subscribirte Copia dem Original gleich gelten.

5.

Würde jemand zu seiner Beweisung ein Vidimus oder Transsumpt unter einer Obrigkeit Insiegel gerichtlich produciren, und der Gegentheil zu solcher Vidimirung nicht erfordert were / und derselbe dawieder excipirte: So stehet zu des Gerichts Erkäntnüß / wofern dem Transsumpt Glauben beyzumessen sey.

6.

Wann Kauffleute / und die jenigen so offene Kramm und Laden halten / auch Brauere / ihre Schuld- und andere Handels-Büchere / zu Beweisung ihrer

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[0106] 4. Wann die Original-Verschreibung / oder andere von den Parten vollenzogene Verträge / gerichtlich producirt und recognoscirt werden: So sol der Gericht-Schreiber / oder Protonotarius des Obern-Gerichts / die recognition, und was sich dabey zuträgt / ad Acta registriren, und die Originalia gedoppelt Abcopiiren lassen / dieselben collationiren, und mit seiner subscription bezeugen / das sie dem Original gleichlautende / und davon eine apud Acta behalten / die andere dem Gegentheil zustellen / und sol solche subscribirte Copia dem Original gleich gelten. 5. Würde jemand zu seiner Beweisung ein Vidimus oder Transsumpt unter einer Obrigkeit Insiegel gerichtlich produciren, und der Gegentheil zu solcher Vidimirung nicht erfordert were / und derselbe dawieder excipirte: So stehet zu des Gerichts Erkäntnüß / wofern dem Transsumpt Glauben beyzumessen sey. 6. Wann Kauffleute / und die jenigen so offene Kramm und Laden halten / auch Brauere / ihre Schuld- und andere Handels-Büchere / zu Beweisung ihrer

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/106>, abgerufen am 22.12.2024.