sion oder Arbeit erlernt haben. Vornem- lich wird man bemüht seyn, zu verhindern, daß beide Geschlechter die ihnen beigebrachte gute Sitten nicht verderben, dadurch daß, vermittelst obiger Summe, die in diesem Hause erzogene junge Mannsleute sich da- selbst Bräute, und die Mädchen Bräutiga- me, aussuchen können.
§. 6.
Ueberdem muß denen in ihrem Handwerk tüchtig und geschickt befundenen jungen Mei- stern, besonders aber denen, die sich im Kin- derhause verheirathet haben, noch dieses zur Aufmunterung und zu besserm Fortkommen dienen, daß ihnen bei dem Kinderhause eigene für die Handwerker erbaute Wonungen an- gewiesen, und ihnen Arbeit für gehörige Be- zalung gegeben, auch die verfertigte Arbeit nicht anders als gleich für bares Geld zum Verkauf in die Läden des Kinderhauses ab- genommen werden soll.
§. 7.
Zuletzt soll die Belonung dieser Aufzög- linge von beiden Geschlechtern auch darinn
be-
Neuv. Rußl.II.Th. E
in Moſkau.
ſion oder Arbeit erlernt haben. Vornem- lich wird man bemuͤht ſeyn, zu verhindern, daß beide Geſchlechter die ihnen beigebrachte gute Sitten nicht verderben, dadurch daß, vermittelſt obiger Summe, die in dieſem Hauſe erzogene junge Mannsleute ſich da- ſelbſt Braͤute, und die Maͤdchen Braͤutiga- me, ausſuchen koͤnnen.
§. 6.
Ueberdem muß denen in ihrem Handwerk tuͤchtig und geſchickt befundenen jungen Mei- ſtern, beſonders aber denen, die ſich im Kin- derhauſe verheirathet haben, noch dieſes zur Aufmunterung und zu beſſerm Fortkommen dienen, daß ihnen bei dem Kinderhauſe eigene fuͤr die Handwerker erbaute Wonungen an- gewieſen, und ihnen Arbeit fuͤr gehoͤrige Be- zalung gegeben, auch die verfertigte Arbeit nicht anders als gleich fuͤr bares Geld zum Verkauf in die Laͤden des Kinderhauſes ab- genommen werden ſoll.
§. 7.
Zuletzt ſoll die Belonung dieſer Aufzoͤg- linge von beiden Geſchlechtern auch darinn
be-
Neuv. Rußl.II.Th. E
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in Moſkau.
ſion oder Arbeit erlernt haben. Vornem-
lich wird man bemuͤht ſeyn, zu verhindern,
daß beide Geſchlechter die ihnen beigebrachte
gute Sitten nicht verderben, dadurch daß,
vermittelſt obiger Summe, die in dieſem
Hauſe erzogene junge Mannsleute ſich da-
ſelbſt Braͤute, und die Maͤdchen Braͤutiga-
me, ausſuchen koͤnnen.
§. 6.
Ueberdem muß denen in ihrem Handwerk
tuͤchtig und geſchickt befundenen jungen Mei-
ſtern, beſonders aber denen, die ſich im Kin-
derhauſe verheirathet haben, noch dieſes zur
Aufmunterung und zu beſſerm Fortkommen
dienen, daß ihnen bei dem Kinderhauſe eigene
fuͤr die Handwerker erbaute Wonungen an-
gewieſen, und ihnen Arbeit fuͤr gehoͤrige Be-
zalung gegeben, auch die verfertigte Arbeit
nicht anders als gleich fuͤr bares Geld zum
Verkauf in die Laͤden des Kinderhauſes ab-
genommen werden ſoll.
§. 7.
Zuletzt ſoll die Belonung dieſer Aufzoͤg-
linge von beiden Geſchlechtern auch darinn
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/85>, abgerufen am 24.11.2024.
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