Gesetzen gleichförmig zu machen: daher auch in diesem Hause, bei der Erziehung einer so großen Menge junger Leute, unumgänglich notwendig ist, selbige anzuzeigen und zu be- stimmen. Sie betreffen aber I. die Vor- gesetzten und die ihnen untergebene Be- diente in diesem Hause, oder II. die zu er- ziehende Jugend selbst.
§. 2.
Die Vorgesetzten und die ihnen unterge- bene Bedienten von beiderlei Geschlechte sol- len, außer ihrer richtigen Besoldung, für ihre treue und eifrige Dienste damit belonet werden, daß wenn sie Alters oder Krank- heit wegen nicht mer im Stande sind, ihrem Amte oder ihrer Bedienung weiter vorzuste- hen, sie dennoch nicht verlassen werden, son- dern einen ehrlichen und anständigen Unter- halt bei dem Kinderhause haben sollen.
§. 3.
Ein Aufzögling männlichen Geschlechts erhält, wenn er sich durch seine Aufführung dessen selbst nicht unwürdig macht, nachdem er sein Handwerk oder sonst eine Arbeit ge-
hörig
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
Geſetzen gleichfoͤrmig zu machen: daher auch in dieſem Hauſe, bei der Erziehung einer ſo großen Menge junger Leute, unumgaͤnglich notwendig iſt, ſelbige anzuzeigen und zu be- ſtimmen. Sie betreffen aber I. die Vor- geſetzten und die ihnen untergebene Be- diente in dieſem Hauſe, oder II. die zu er- ziehende Jugend ſelbſt.
§. 2.
Die Vorgeſetzten und die ihnen unterge- bene Bedienten von beiderlei Geſchlechte ſol- len, außer ihrer richtigen Beſoldung, fuͤr ihre treue und eifrige Dienſte damit belonet werden, daß wenn ſie Alters oder Krank- heit wegen nicht mer im Stande ſind, ihrem Amte oder ihrer Bedienung weiter vorzuſte- hen, ſie dennoch nicht verlaſſen werden, ſon- dern einen ehrlichen und anſtaͤndigen Unter- halt bei dem Kinderhauſe haben ſollen.
§. 3.
Ein Aufzoͤgling maͤnnlichen Geſchlechts erhaͤlt, wenn er ſich durch ſeine Auffuͤhrung deſſen ſelbſt nicht unwuͤrdig macht, nachdem er ſein Handwerk oder ſonſt eine Arbeit ge-
hoͤrig
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
Geſetzen gleichfoͤrmig zu machen: daher auch in
dieſem Hauſe, bei der Erziehung einer ſo
großen Menge junger Leute, unumgaͤnglich
notwendig iſt, ſelbige anzuzeigen und zu be-
ſtimmen. Sie betreffen aber I. die Vor-
geſetzten und die ihnen untergebene Be-
diente in dieſem Hauſe, oder II. die zu er-
ziehende Jugend ſelbſt.
§. 2.
Die Vorgeſetzten und die ihnen unterge-
bene Bedienten von beiderlei Geſchlechte ſol-
len, außer ihrer richtigen Beſoldung, fuͤr
ihre treue und eifrige Dienſte damit belonet
werden, daß wenn ſie Alters oder Krank-
heit wegen nicht mer im Stande ſind, ihrem
Amte oder ihrer Bedienung weiter vorzuſte-
hen, ſie dennoch nicht verlaſſen werden, ſon-
dern einen ehrlichen und anſtaͤndigen Unter-
halt bei dem Kinderhauſe haben ſollen.
§. 3.
Ein Aufzoͤgling maͤnnlichen Geſchlechts
erhaͤlt, wenn er ſich durch ſeine Auffuͤhrung
deſſen ſelbſt nicht unwuͤrdig macht, nachdem
er ſein Handwerk oder ſonſt eine Arbeit ge-
hoͤrig
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/82>, abgerufen am 24.11.2024.
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