sind, und also betrieglicher Weise unterge- schoben worden.
§. 13.
Falls zur Auferziehung irgend eines Kin- des von einem oder dem andern Geschlechte, entweder gleich anfangs, wenn es gebracht wird, und auch nachher, es sei auf einmal oder järlich, zum besondern Unterhalt dessel- ben, von jemandem, wenn es auch ein Un- bekannter wäre, Geld gegeben würde: so soll nach Proportion dieses Geldes, seinem Verlangen gemäß, das Kind auch im Essen, in der Kleidung, und im Unterricht, besser gehalten werden, als die übrigen.
§. 14.
Damit die in diesem Hause auferzogene Kinder sich beständig und ohne Unterlaß er- innern mögen, daß sie die Erhaltung ihres Lebens und ihrer Erziehung der allerhöchsten Gnade und dem Mitleide Jhrer Kaiserl. Majt. zu verdanken haben: so soll der Prie- ster eine besondere Gebetsformel aufsetzen, welche alle Morgen und alle Abend in jedem
Zim-
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
ſind, und alſo betrieglicher Weiſe unterge- ſchoben worden.
§. 13.
Falls zur Auferziehung irgend eines Kin- des von einem oder dem andern Geſchlechte, entweder gleich anfangs, wenn es gebracht wird, und auch nachher, es ſei auf einmal oder jaͤrlich, zum beſondern Unterhalt deſſel- ben, von jemandem, wenn es auch ein Un- bekannter waͤre, Geld gegeben wuͤrde: ſo ſoll nach Proportion dieſes Geldes, ſeinem Verlangen gemaͤß, das Kind auch im Eſſen, in der Kleidung, und im Unterricht, beſſer gehalten werden, als die uͤbrigen.
§. 14.
Damit die in dieſem Hauſe auferzogene Kinder ſich beſtaͤndig und ohne Unterlaß er- innern moͤgen, daß ſie die Erhaltung ihres Lebens und ihrer Erziehung der allerhoͤchſten Gnade und dem Mitleide Jhrer Kaiſerl. Majt. zu verdanken haben: ſo ſoll der Prie- ſter eine beſondere Gebetsformel aufſetzen, welche alle Morgen und alle Abend in jedem
Zim-
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[54/0074]
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
ſind, und alſo betrieglicher Weiſe unterge-
ſchoben worden.
§. 13.
Falls zur Auferziehung irgend eines Kin-
des von einem oder dem andern Geſchlechte,
entweder gleich anfangs, wenn es gebracht
wird, und auch nachher, es ſei auf einmal
oder jaͤrlich, zum beſondern Unterhalt deſſel-
ben, von jemandem, wenn es auch ein Un-
bekannter waͤre, Geld gegeben wuͤrde: ſo
ſoll nach Proportion dieſes Geldes, ſeinem
Verlangen gemaͤß, das Kind auch im Eſſen,
in der Kleidung, und im Unterricht, beſſer
gehalten werden, als die uͤbrigen.
§. 14.
Damit die in dieſem Hauſe auferzogene
Kinder ſich beſtaͤndig und ohne Unterlaß er-
innern moͤgen, daß ſie die Erhaltung ihres
Lebens und ihrer Erziehung der allerhoͤchſten
Gnade und dem Mitleide Jhrer Kaiſerl.
Majt. zu verdanken haben: ſo ſoll der Prie-
ſter eine beſondere Gebetsformel aufſetzen,
welche alle Morgen und alle Abend in jedem
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/74>, abgerufen am 24.11.2024.
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