alles was das Kind anhat, nämlich Klei- dungsstücke etc., 4. die Geburtsmäler oder andre Kennzeichen, die man etwa an ihm wahrnemen würde. Jst das Kind nicht getauft, so muß der eine Priester allemal die Knäblein, der andre aber die Mädchen tau- fen. Auf eben diese Weise bleiben auch die Gevattern, die sich hierzu willig finden lassen, um die geistliche Verwandschaft zu vermeiden, allemal nur bei Einem Geschlechte; als bei Mädchen eine Gevatterin ohne Gevatter, und bei Knäbchen ein Gevatter ohne Gevatterin. Der Name wird ins Buch eingetragen, und dem Kinde ein Kreuz umgehängt mit der Numer, unter welcher es im Buche steht: und zuletzt wird das Kind, nachdem es vom Chirurgo besichtiget worden, nach dem Kin- dersaal gebracht, allwo ihm die Kleidungs- stücke, die es mitgebracht, abgenommen, und wenn sie nicht etwa in gar zu schlechten Lumpen bestehen, unter des Kindes Numer in ein besondres Magazin zur Verwarung beigelegt, dem Kinde aber dagegen neue Wä- sche, Windeln und übrige Kleider aus dem
Ma-
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
alles was das Kind anhat, naͤmlich Klei- dungsſtuͤcke ꝛc., 4. die Geburtsmaͤler oder andre Kennzeichen, die man etwa an ihm wahrnemen wuͤrde. Jſt das Kind nicht getauft, ſo muß der eine Prieſter allemal die Knaͤblein, der andre aber die Maͤdchen tau- fen. Auf eben dieſe Weiſe bleiben auch die Gevattern, die ſich hierzu willig finden laſſen, um die geiſtliche Verwandſchaft zu vermeiden, allemal nur bei Einem Geſchlechte; als bei Maͤdchen eine Gevatterin ohne Gevatter, und bei Knaͤbchen ein Gevatter ohne Gevatterin. Der Name wird ins Buch eingetragen, und dem Kinde ein Kreuz umgehaͤngt mit der Numer, unter welcher es im Buche ſteht: und zuletzt wird das Kind, nachdem es vom Chirurgo beſichtiget worden, nach dem Kin- derſaal gebracht, allwo ihm die Kleidungs- ſtuͤcke, die es mitgebracht, abgenommen, und wenn ſie nicht etwa in gar zu ſchlechten Lumpen beſtehen, unter des Kindes Numer in ein beſondres Magazin zur Verwarung beigelegt, dem Kinde aber dagegen neue Waͤ- ſche, Windeln und uͤbrige Kleider aus dem
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
alles was das Kind anhat, naͤmlich Klei-
dungsſtuͤcke ꝛc., 4. die Geburtsmaͤler oder
andre Kennzeichen, die man etwa an ihm
wahrnemen wuͤrde. Jſt das Kind nicht
getauft, ſo muß der eine Prieſter allemal die
Knaͤblein, der andre aber die Maͤdchen tau-
fen. Auf eben dieſe Weiſe bleiben auch die
Gevattern, die ſich hierzu willig finden laſſen,
um die geiſtliche Verwandſchaft zu vermeiden,
allemal nur bei Einem Geſchlechte; als bei
Maͤdchen eine Gevatterin ohne Gevatter, und
bei Knaͤbchen ein Gevatter ohne Gevatterin.
Der Name wird ins Buch eingetragen, und
dem Kinde ein Kreuz umgehaͤngt mit der
Numer, unter welcher es im Buche ſteht:
und zuletzt wird das Kind, nachdem es vom
Chirurgo beſichtiget worden, nach dem Kin-
derſaal gebracht, allwo ihm die Kleidungs-
ſtuͤcke, die es mitgebracht, abgenommen, und
wenn ſie nicht etwa in gar zu ſchlechten
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/66>, abgerufen am 16.02.2025.
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