mal führt er ihm eben das zu Gemüthe: und das drittemal straft er ihn um 2 Rubel. Würde ein solcher noch weiter darinn fortfahren, so wird ihm das Reden im Namen der ganzen Versammlung verboten, und künftig muß er alles schriftlich geben. Derjenige, der etwas vorträgt, richtet seine Rede an den Marschall, oder in dessen Abwesenheit an den General- Procureur. Jeder muß kurz und deutlich re- den. Jeder Deputirter kann seine Meinung mit einer solchen Freimüthigkeit vortragen, die zum Besten dieses Geschäfts erforderlich ist. Niemand aber darf länger als eine halbe Stunde reden: wer länger reden will, dem soll solches nicht verstattet werden, sondern der Marschall soll ihm anbefelen, seine Meinung schriftlich zu übergeben. Sollte man an Ei- nem Tage mit dem Vortrag aller Einwendun- gen nicht fertig werden: so wird in dem Jour- nal angemerkt, wo man aufgehört hat, damit man den andern Tag wieder da anfangen könne.
Wenn bei dem zweiten Verlesen niemand einige Einwendungen gegen das Verlesene macht, und alle in der Versammlung schweigen: so wird es so angesehen, als ob die ganze Ver- sammlung gegen das Vorgelesene nichts zu sagen habe, und es genehmige. Sollte der
Marschall
XII. Fortſetzung der Acten,
mal fuͤhrt er ihm eben das zu Gemuͤthe: und das drittemal ſtraft er ihn um 2 Rubel. Wuͤrde ein ſolcher noch weiter darinn fortfahren, ſo wird ihm das Reden im Namen der ganzen Verſammlung verboten, und kuͤnftig muß er alles ſchriftlich geben. Derjenige, der etwas vortraͤgt, richtet ſeine Rede an den Marſchall, oder in deſſen Abweſenheit an den General- Procureur. Jeder muß kurz und deutlich re- den. Jeder Deputirter kann ſeine Meinung mit einer ſolchen Freimuͤthigkeit vortragen, die zum Beſten dieſes Geſchaͤfts erforderlich iſt. Niemand aber darf laͤnger als eine halbe Stunde reden: wer laͤnger reden will, dem ſoll ſolches nicht verſtattet werden, ſondern der Marſchall ſoll ihm anbefelen, ſeine Meinung ſchriftlich zu uͤbergeben. Sollte man an Ei- nem Tage mit dem Vortrag aller Einwendun- gen nicht fertig werden: ſo wird in dem Jour- nal angemerkt, wo man aufgehoͤrt hat, damit man den andern Tag wieder da anfangen koͤnne.
Wenn bei dem zweiten Verleſen niemand einige Einwendungen gegen das Verleſene macht, und alle in der Verſammlung ſchweigen: ſo wird es ſo angeſehen, als ob die ganze Ver- ſammlung gegen das Vorgeleſene nichts zu ſagen habe, und es genehmige. Sollte der
Marſchall
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0330"n="306"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">XII.</hi> Fortſetzung der Acten,</hi></fw><lb/>
mal fuͤhrt er ihm eben das zu Gemuͤthe: und<lb/>
das drittemal ſtraft er ihn um 2 Rubel. Wuͤrde<lb/>
ein ſolcher noch weiter darinn fortfahren, ſo<lb/>
wird ihm das Reden im Namen der ganzen<lb/>
Verſammlung verboten, und kuͤnftig muß er<lb/>
alles ſchriftlich geben. Derjenige, der etwas<lb/>
vortraͤgt, richtet ſeine Rede an den Marſchall,<lb/>
oder in deſſen Abweſenheit an den General-<lb/>
Procureur. Jeder muß kurz und deutlich re-<lb/>
den. Jeder Deputirter kann ſeine Meinung<lb/>
mit einer ſolchen Freimuͤthigkeit vortragen, die<lb/>
zum Beſten dieſes Geſchaͤfts erforderlich iſt.<lb/>
Niemand aber darf laͤnger als eine halbe<lb/>
Stunde reden: wer laͤnger reden will, dem<lb/>ſoll ſolches nicht verſtattet werden, ſondern der<lb/>
Marſchall ſoll ihm anbefelen, ſeine Meinung<lb/>ſchriftlich zu uͤbergeben. Sollte man an Ei-<lb/>
nem Tage mit dem Vortrag aller Einwendun-<lb/>
gen nicht fertig werden: ſo wird in dem Jour-<lb/>
nal angemerkt, wo man aufgehoͤrt hat, damit<lb/>
man den andern Tag wieder da anfangen<lb/>
koͤnne.</p><lb/><p>Wenn bei dem zweiten Verleſen niemand<lb/>
einige Einwendungen gegen das Verleſene<lb/>
macht, und alle in der Verſammlung ſchweigen:<lb/>ſo wird es ſo angeſehen, als ob die ganze Ver-<lb/>ſammlung gegen das Vorgeleſene nichts zu<lb/>ſagen habe, und es genehmige. Sollte der<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Marſchall</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[306/0330]
XII. Fortſetzung der Acten,
mal fuͤhrt er ihm eben das zu Gemuͤthe: und
das drittemal ſtraft er ihn um 2 Rubel. Wuͤrde
ein ſolcher noch weiter darinn fortfahren, ſo
wird ihm das Reden im Namen der ganzen
Verſammlung verboten, und kuͤnftig muß er
alles ſchriftlich geben. Derjenige, der etwas
vortraͤgt, richtet ſeine Rede an den Marſchall,
oder in deſſen Abweſenheit an den General-
Procureur. Jeder muß kurz und deutlich re-
den. Jeder Deputirter kann ſeine Meinung
mit einer ſolchen Freimuͤthigkeit vortragen, die
zum Beſten dieſes Geſchaͤfts erforderlich iſt.
Niemand aber darf laͤnger als eine halbe
Stunde reden: wer laͤnger reden will, dem
ſoll ſolches nicht verſtattet werden, ſondern der
Marſchall ſoll ihm anbefelen, ſeine Meinung
ſchriftlich zu uͤbergeben. Sollte man an Ei-
nem Tage mit dem Vortrag aller Einwendun-
gen nicht fertig werden: ſo wird in dem Jour-
nal angemerkt, wo man aufgehoͤrt hat, damit
man den andern Tag wieder da anfangen
koͤnne.
Wenn bei dem zweiten Verleſen niemand
einige Einwendungen gegen das Verleſene
macht, und alle in der Verſammlung ſchweigen:
ſo wird es ſo angeſehen, als ob die ganze Ver-
ſammlung gegen das Vorgeleſene nichts zu
ſagen habe, und es genehmige. Sollte der
Marſchall
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/330>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.