bei der Directions-Commission ist, so nöthig ist der Deputirten-Marschall in der Großen Versammlung. Deswegen aber ist dem einen wie dem andern der Eintritt in diese Orte un- tersagt: denn zum Nutzen des ganzen Werks müssen beide von allem, was in den verschie- denen Commissionnen vorgeht, vollkommene Wissenschaft haben. Jn allen Special-Com- missionen hat der General-Procureur und der Deputirten-Marschall Sitzung mit den 5 erwählten Mitgliedern, welche zusammen 7 Personen ausmachen. Wird der eine krank, so verwaltet der andre dessen Amt, und findet sich da ein, wo er es am nöthigsten zu seyn erachtet.
§. 13.
Der Deputirten-Marschall nimmt zuvor mit dem General-Procureur Abrede wegen der Sachen, welche der Großen Versamm- lung vorgelegt werden sollen, desgleichen we- gen der Tage, da Versammlung gehalten werden soll; und läßt den Tag zuvor an der Thür anschlagen, daß den folgenden große Versammlung gehalten werden solle.
Sobald die Deputirten versammlet sind, thut der Marschall ihnen schriftlich oder münd- lich, je nachdem die Sachen wichtig oder weit- läuftig sind, zu wissen, welche Sache man in
Berath-
XII. Fortſetzung der Acten,
bei der Directions-Commiſſion iſt, ſo noͤthig iſt der Deputirten-Marſchall in der Großen Verſammlung. Deswegen aber iſt dem einen wie dem andern der Eintritt in dieſe Orte un- terſagt: denn zum Nutzen des ganzen Werks muͤſſen beide von allem, was in den verſchie- denen Commiſſionnen vorgeht, vollkommene Wiſſenſchaft haben. Jn allen Special-Com- miſſionen hat der General-Procureur und der Deputirten-Marſchall Sitzung mit den 5 erwaͤhlten Mitgliedern, welche zuſammen 7 Perſonen ausmachen. Wird der eine krank, ſo verwaltet der andre deſſen Amt, und findet ſich da ein, wo er es am noͤthigſten zu ſeyn erachtet.
§. 13.
Der Deputirten-Marſchall nimmt zuvor mit dem General-Procureur Abrede wegen der Sachen, welche der Großen Verſamm- lung vorgelegt werden ſollen, desgleichen we- gen der Tage, da Verſammlung gehalten werden ſoll; und laͤßt den Tag zuvor an der Thuͤr anſchlagen, daß den folgenden große Verſammlung gehalten werden ſolle.
Sobald die Deputirten verſammlet ſind, thut der Marſchall ihnen ſchriftlich oder muͤnd- lich, je nachdem die Sachen wichtig oder weit- laͤuftig ſind, zu wiſſen, welche Sache man in
Berath-
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XII. Fortſetzung der Acten,
bei der Directions-Commiſſion iſt, ſo noͤthig
iſt der Deputirten-Marſchall in der Großen
Verſammlung. Deswegen aber iſt dem einen
wie dem andern der Eintritt in dieſe Orte un-
terſagt: denn zum Nutzen des ganzen Werks
muͤſſen beide von allem, was in den verſchie-
denen Commiſſionnen vorgeht, vollkommene
Wiſſenſchaft haben. Jn allen Special-Com-
miſſionen hat der General-Procureur und
der Deputirten-Marſchall Sitzung mit den
5 erwaͤhlten Mitgliedern, welche zuſammen
7 Perſonen ausmachen. Wird der eine krank,
ſo verwaltet der andre deſſen Amt, und findet
ſich da ein, wo er es am noͤthigſten zu ſeyn
erachtet.
§. 13.
Der Deputirten-Marſchall nimmt zuvor
mit dem General-Procureur Abrede wegen
der Sachen, welche der Großen Verſamm-
lung vorgelegt werden ſollen, desgleichen we-
gen der Tage, da Verſammlung gehalten
werden ſoll; und laͤßt den Tag zuvor an der
Thuͤr anſchlagen, daß den folgenden große
Verſammlung gehalten werden ſolle.
Sobald die Deputirten verſammlet ſind,
thut der Marſchall ihnen ſchriftlich oder muͤnd-
lich, je nachdem die Sachen wichtig oder weit-
laͤuftig ſind, zu wiſſen, welche Sache man in
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/328>, abgerufen am 16.02.2025.
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