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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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XII. Fortsetzung der Acten,
der Proceßsachen, der Handlung, des
Ackerbaus, der Landwirthschaft, der Be-
wahrung der Wälder, der Stadt- und
Polizeisachen, und alle übrige verschiedene
Gegenstände betreffender Gesetze, Ordnungen,
und Ukasen. Die Directions-Commission
kann nach Befinden die Mitglieder, welche
bei jeder von diesen Special-Commissionen
zu verordnen sind, von der vollen Versamm-
lung fodern: bei dieser Versammlung aber
wird bei der Wahl selbiger Glieder eben so,
wie bei den ersten Wahlen der Candidaten,
verfaren; und können der General-Procu-
reur und der Deputirten-Marschall eben so
viele Candidaten vorschlagen, als oben im
4 ten §. angezeigt ist. Doch müssen nicht über
5 Personen zu Mitgliedern bei jeder von diesen
Commissionen verordnet werden. Es ist auch
der großen Versammlung erlaubt, die Mit-
glieder dieser Special-Commissionen ohne
weitere Anfrage zu verordnen.

Der Deputirten-Marschall und der Ge-
neral-Procureur können jeder 4 Personen von
den Deputirten, in die sie Zutrauen setzen,
und die sich dazu willig finden lassen, zu ihrer
Beihülfe erwählen: auch einem jeden zum
Mitgliede einer Special-Commission erwähl-

ten

XII. Fortſetzung der Acten,
der Proceßſachen, der Handlung, des
Ackerbaus, der Landwirthſchaft, der Be-
wahrung der Waͤlder, der Stadt- und
Polizeiſachen, und alle uͤbrige verſchiedene
Gegenſtaͤnde betreffender Geſetze, Ordnungen,
und Ukaſen. Die Directions-Commiſſion
kann nach Befinden die Mitglieder, welche
bei jeder von dieſen Special-Commiſſionen
zu verordnen ſind, von der vollen Verſamm-
lung fodern: bei dieſer Verſammlung aber
wird bei der Wahl ſelbiger Glieder eben ſo,
wie bei den erſten Wahlen der Candidaten,
verfaren; und koͤnnen der General-Procu-
reur und der Deputirten-Marſchall eben ſo
viele Candidaten vorſchlagen, als oben im
4 ten §. angezeigt iſt. Doch muͤſſen nicht uͤber
5 Perſonen zu Mitgliedern bei jeder von dieſen
Commiſſionen verordnet werden. Es iſt auch
der großen Verſammlung erlaubt, die Mit-
glieder dieſer Special-Commiſſionen ohne
weitere Anfrage zu verordnen.

Der Deputirten-Marſchall und der Ge-
neral-Procureur koͤnnen jeder 4 Perſonen von
den Deputirten, in die ſie Zutrauen ſetzen,
und die ſich dazu willig finden laſſen, zu ihrer
Beihuͤlfe erwaͤhlen: auch einem jeden zum
Mitgliede einer Special-Commiſſion erwaͤhl-

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[296/0320] XII. Fortſetzung der Acten, der Proceßſachen, der Handlung, des Ackerbaus, der Landwirthſchaft, der Be- wahrung der Waͤlder, der Stadt- und Polizeiſachen, und alle uͤbrige verſchiedene Gegenſtaͤnde betreffender Geſetze, Ordnungen, und Ukaſen. Die Directions-Commiſſion kann nach Befinden die Mitglieder, welche bei jeder von dieſen Special-Commiſſionen zu verordnen ſind, von der vollen Verſamm- lung fodern: bei dieſer Verſammlung aber wird bei der Wahl ſelbiger Glieder eben ſo, wie bei den erſten Wahlen der Candidaten, verfaren; und koͤnnen der General-Procu- reur und der Deputirten-Marſchall eben ſo viele Candidaten vorſchlagen, als oben im 4 ten §. angezeigt iſt. Doch muͤſſen nicht uͤber 5 Perſonen zu Mitgliedern bei jeder von dieſen Commiſſionen verordnet werden. Es iſt auch der großen Verſammlung erlaubt, die Mit- glieder dieſer Special-Commiſſionen ohne weitere Anfrage zu verordnen. Der Deputirten-Marſchall und der Ge- neral-Procureur koͤnnen jeder 4 Perſonen von den Deputirten, in die ſie Zutrauen ſetzen, und die ſich dazu willig finden laſſen, zu ihrer Beihuͤlfe erwaͤhlen: auch einem jeden zum Mitgliede einer Special-Commiſſion erwaͤhl- ten

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/320>, abgerufen am 22.11.2024.