Deputirten sich in Moskau einfinden, und beim Senate melden.
§. 2.
Jeder Deputirte übergiebt bei seiner An- kunft seine Vollmacht von dem Orte, von wannen er gesandt worden, im Senate. Diese Vollmachten werden durchgesehen, und nach den Gouvernements, so wie ein jeder früher oder später in der Hauptstadt angekommen, in das Journal eingetragen: zu dem Ende werden einige Glieder verordnet, die von denjenigen Deputirten, welche sich noch nicht eingefunden haben, ein besondres Verzeichniß machen. So bald eine hinlängliche Anzal Deputirten beisammen ist, wird der Senat Uns solches berichten.
§. 3.
Darauf wird den Deputirten ein Tag angesetzt, an welchem sie sich in der Hauptkirche zu Mariä Himmelfahrt zum Eide zu versamm- len haben. Der General-Procureur geht mit dem Marschallstabe voran; darauf folgen die Deputirten der höchsten, und dann der übrigen Reichs-Collegien, und darauf der Gouvernemens, wie folget: 1. Moskau, 2. Kiev, 3. St. Petersburg, 4. Novgorod,
5. Ka-
XII. Fortſetzung der Acten,
Deputirten ſich in Moſkau einfinden, und beim Senate melden.
§. 2.
Jeder Deputirte uͤbergiebt bei ſeiner An- kunft ſeine Vollmacht von dem Orte, von wannen er geſandt worden, im Senate. Dieſe Vollmachten werden durchgeſehen, und nach den Gouvernements, ſo wie ein jeder fruͤher oder ſpaͤter in der Hauptſtadt angekommen, in das Journal eingetragen: zu dem Ende werden einige Glieder verordnet, die von denjenigen Deputirten, welche ſich noch nicht eingefunden haben, ein beſondres Verzeichniß machen. So bald eine hinlaͤngliche Anzal Deputirten beiſammen iſt, wird der Senat Uns ſolches berichten.
§. 3.
Darauf wird den Deputirten ein Tag angeſetzt, an welchem ſie ſich in der Hauptkirche zu Mariaͤ Himmelfahrt zum Eide zu verſamm- len haben. Der General-Procureur geht mit dem Marſchallſtabe voran; darauf folgen die Deputirten der hoͤchſten, und dann der uͤbrigen Reichs-Collegien, und darauf der Gouvernemens, wie folget: 1. Moſkau, 2. Kiev, 3. St. Petersburg, 4. Novgorod,
5. Ka-
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XII. Fortſetzung der Acten,
Deputirten ſich in Moſkau einfinden, und
beim Senate melden.
§. 2.
Jeder Deputirte uͤbergiebt bei ſeiner An-
kunft ſeine Vollmacht von dem Orte, von
wannen er geſandt worden, im Senate. Dieſe
Vollmachten werden durchgeſehen, und nach
den Gouvernements, ſo wie ein jeder fruͤher
oder ſpaͤter in der Hauptſtadt angekommen,
in das Journal eingetragen: zu dem Ende
werden einige Glieder verordnet, die von
denjenigen Deputirten, welche ſich noch nicht
eingefunden haben, ein beſondres Verzeichniß
machen. So bald eine hinlaͤngliche Anzal
Deputirten beiſammen iſt, wird der Senat
Uns ſolches berichten.
§. 3.
Darauf wird den Deputirten ein Tag
angeſetzt, an welchem ſie ſich in der Hauptkirche
zu Mariaͤ Himmelfahrt zum Eide zu verſamm-
len haben. Der General-Procureur geht
mit dem Marſchallſtabe voran; darauf folgen
die Deputirten der hoͤchſten, und dann der
uͤbrigen Reichs-Collegien, und darauf der
Gouvernemens, wie folget: 1. Moſkau,
2. Kiev, 3. St. Petersburg, 4. Novgorod,
5. Ka-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/314>, abgerufen am 25.11.2024.
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