[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.I. Kinderhaus u. Accouchier-Hospital als der die erste Anleitung zu allem gegeben,aus besonderm Kaiserlichen Zutrauen, die Ge- walt zu erteilen, daß er, zu desto besserer Be- förderung des Werkes, für sich allein, und ohne Zuziehung des Pupillen-Raths, nach seinem Gutbefinden, bei der innern Einrich- tung und ökonomischen Verfassung dieses Hau- ses, diejenigen Verbesserungen und Verände- rungen vornemen könne, die er nötig und gut befindet, damit das ganze Werk ohne weitere Schwierigkeiten und Hindernisse einen guten und dauerhaften Grund erhalte. II. Jm VIten Kap. §. 12 vorbemeldten Plans wird dem Kinderhause das Recht erteilt, allerlei ihm rechtmäßig geschenkte Güter zu verkaufen, auch Ländereien, Plätze, Gebäude und der- gleichen anzukaufen und wieder zu veräußern. Da nun dergleichen Kauf und Verkauf der Gü- ter einzig und allein zum Nutzen dieser löblichen Stiftung abzwecket: so wäre es Ewr. Majt. christlicher Liebe sehr gemäß, wenn Allerhöchst- dieselben das Kinderhaus aus landesmütterli- cher Huld von allen bei dergleichen Kauf und Verkauf sonst gewönlichen Abga- ben zu befreien geruheten; bevorab da hier- aus kein Mißbrauch entstehen kan, allermas- sen dieser Kauf und Verkauf nicht von ei- ner einzelnen Person, sondern von einem gan-
I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital als der die erſte Anleitung zu allem gegeben,aus beſonderm Kaiſerlichen Zutrauen, die Ge- walt zu erteilen, daß er, zu deſto beſſerer Be- foͤrderung des Werkes, fuͤr ſich allein, und ohne Zuziehung des Pupillen-Raths, nach ſeinem Gutbefinden, bei der innern Einrich- tung und oͤkonomiſchen Verfaſſung dieſes Hau- ſes, diejenigen Verbeſſerungen und Veraͤnde- rungen vornemen koͤnne, die er noͤtig und gut befindet, damit das ganze Werk ohne weitere Schwierigkeiten und Hinderniſſe einen guten und dauerhaften Grund erhalte. II. Jm VIten Kap. §. 12 vorbemeldten Plans wird dem Kinderhauſe das Recht erteilt, allerlei ihm rechtmaͤßig geſchenkte Guͤter zu verkaufen, auch Laͤndereien, Plaͤtze, Gebaͤude und der- gleichen anzukaufen und wieder zu veraͤußern. Da nun dergleichen Kauf und Verkauf der Guͤ- ter einzig und allein zum Nutzen dieſer loͤblichen Stiftung abzwecket: ſo waͤre es Ewr. Majt. chriſtlicher Liebe ſehr gemaͤß, wenn Allerhoͤchſt- dieſelben das Kinderhaus aus landesmuͤtterli- cher Huld von allen bei dergleichen Kauf und Verkauf ſonſt gewoͤnlichen Abga- ben zu befreien geruheten; bevorab da hier- aus kein Mißbrauch entſtehen kan, allermaſ- ſen dieſer Kauf und Verkauf nicht von ei- ner einzelnen Perſon, ſondern von einem gan-
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I. Kinderhaus u. Accouchier-Hoſpital
als der die erſte Anleitung zu allem gegeben,
aus beſonderm Kaiſerlichen Zutrauen, die Ge-
walt zu erteilen, daß er, zu deſto beſſerer Be-
foͤrderung des Werkes, fuͤr ſich allein, und
ohne Zuziehung des Pupillen-Raths, nach
ſeinem Gutbefinden, bei der innern Einrich-
tung und oͤkonomiſchen Verfaſſung dieſes Hau-
ſes, diejenigen Verbeſſerungen und Veraͤnde-
rungen vornemen koͤnne, die er noͤtig und gut
befindet, damit das ganze Werk ohne weitere
Schwierigkeiten und Hinderniſſe einen guten
und dauerhaften Grund erhalte.
II. Jm VIten Kap. §. 12 vorbemeldten Plans
wird dem Kinderhauſe das Recht erteilt, allerlei
ihm rechtmaͤßig geſchenkte Guͤter zu verkaufen,
auch Laͤndereien, Plaͤtze, Gebaͤude und der-
gleichen anzukaufen und wieder zu veraͤußern.
Da nun dergleichen Kauf und Verkauf der Guͤ-
ter einzig und allein zum Nutzen dieſer loͤblichen
Stiftung abzwecket: ſo waͤre es Ewr. Majt.
chriſtlicher Liebe ſehr gemaͤß, wenn Allerhoͤchſt-
dieſelben das Kinderhaus aus landesmuͤtterli-
cher Huld von allen bei dergleichen Kauf
und Verkauf ſonſt gewoͤnlichen Abga-
ben zu befreien geruheten; bevorab da hier-
aus kein Mißbrauch entſtehen kan, allermaſ-
ſen dieſer Kauf und Verkauf nicht von ei-
ner einzelnen Perſon, ſondern von einem
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