wollen, mit Ausschließung des 19 ten Artikel, als welcher eigentlich dasjenige Verbrechen enthält, das Jhre Majt. ihm Mirowicz bereits allergnädigst vergeben haben, das Urteil dahin gefällt,
Daß er, Mirowicz, einzig und allein nur für seinen Vorsatz und Bestrebung, die Sicherheit des Reichs und die allgemeine Wolfarth und Ruhe zu stören, statt einer harten und schmerzlichen Todesstrafe laut Kap. III. Art. 20. 127. 135. 137., ent- hauptet, und sein Körper dem Volke bis auf den Abend zur Schau ausgestellt, nach- gehends aber sammt dem Blutgerüste, auf welchem die Todesstrafe an ihm vollzogen worden, verbrannt werden soll.
II. Der Lieutenant Apollon Uschakov
vom Jnfanterie-Regimente Welikie-Luki, wel- cher mit dem Mirowicz in diesem bösen und gott- losen Anschlage an allem völligen Anteil genom- men, und hierinnen nicht nur durch die Aus- sage des Mirowicz, sondern auch dadurch, daß er oben erwähnte von Mirowicz abgefaßte und fälschlich erdichtete Schriften eigenhändig mit un- terschrieben, vollkommen überführet worden, hätte zwar eben dieselbe Todesstrafe wie Mirowicz ver-
dient,
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des Mirowitſch.
wollen, mit Ausſchließung des 19 ten Artikel, als welcher eigentlich dasjenige Verbrechen enthaͤlt, das Jhre Majt. ihm Mirowicz bereits allergnaͤdigſt vergeben haben, das Urteil dahin gefaͤllt,
Daß er, Mirowicz, einzig und allein nur fuͤr ſeinen Vorſatz und Beſtrebung, die Sicherheit des Reichs und die allgemeine Wolfarth und Ruhe zu ſtoͤren, ſtatt einer harten und ſchmerzlichen Todesſtrafe laut Kap. III. Art. 20. 127. 135. 137., ent- hauptet, und ſein Koͤrper dem Volke bis auf den Abend zur Schau ausgeſtellt, nach- gehends aber ſammt dem Blutgeruͤſte, auf welchem die Todesſtrafe an ihm vollzogen worden, verbrannt werden ſoll.
II. Der Lieutenant Apollon Uſchakov
vom Jnfanterie-Regimente Welikie-Luki, wel- cher mit dem Mirowicz in dieſem boͤſen und gott- loſen Anſchlage an allem voͤlligen Anteil genom- men, und hierinnen nicht nur durch die Aus- ſage des Mirowicz, ſondern auch dadurch, daß er oben erwaͤhnte von Mirowicz abgefaßte und faͤlſchlich erdichtete Schriften eigenhaͤndig mit un- terſchrieben, vollkommen uͤberfuͤhret worden, haͤtte zwar eben dieſelbe Todesſtrafe wie Mirowicz ver-
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[261/0285]
des Mirowitſch.
wollen, mit Ausſchließung des 19 ten Artikel, als
welcher eigentlich dasjenige Verbrechen enthaͤlt, das
Jhre Majt. ihm Mirowicz bereits allergnaͤdigſt
vergeben haben, das Urteil dahin gefaͤllt,
Daß er, Mirowicz, einzig und allein nur
fuͤr ſeinen Vorſatz und Beſtrebung, die
Sicherheit des Reichs und die allgemeine
Wolfarth und Ruhe zu ſtoͤren, ſtatt einer
harten und ſchmerzlichen Todesſtrafe laut
Kap. III. Art. 20. 127. 135. 137., ent-
hauptet, und ſein Koͤrper dem Volke bis
auf den Abend zur Schau ausgeſtellt, nach-
gehends aber ſammt dem Blutgeruͤſte, auf
welchem die Todesſtrafe an ihm vollzogen
worden, verbrannt werden ſoll.
II.
Der Lieutenant Apollon Uſchakov
vom Jnfanterie-Regimente Welikie-Luki, wel-
cher mit dem Mirowicz in dieſem boͤſen und gott-
loſen Anſchlage an allem voͤlligen Anteil genom-
men, und hierinnen nicht nur durch die Aus-
ſage des Mirowicz, ſondern auch dadurch, daß
er oben erwaͤhnte von Mirowicz abgefaßte und
faͤlſchlich erdichtete Schriften eigenhaͤndig mit un-
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zwar eben dieſelbe Todesſtrafe wie Mirowicz ver-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/285>, abgerufen am 22.11.2024.
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