strator von der Novgorodschen Gouverne- ments-Kanzlei, Namens Jakob Rember, ohnlängst als er armen Leuten den Eid der Treue an Uns abnahm, dafür von einem je- den, der geschworen, Geld genommen habe: welchen Rember Wir dafür auf Zeitlebens nach Sibirien zu verweisen befolen haben, und dieses blos aus mütterlicher Erbarmung, sintemalen er, für dieses schreckliche obgleich nur wenig einträgliche Verbrechen, mit Recht die Todesstrafe verdienet hätte.
Jndessen lässet Uns Unser festes Vertrauen zu Gott und Unsre angebohrne Großmut hoffen, es werden alle diejenigen, die sich bei dieser Unsrer an sie ergehenden gnädigen Erin- nerung in ihrem Gewissen getroffen finden, bedenken, welch ein großes Uebel bei Dingen, die die Regierung betreffen, die Lohnsucht sei, und wie schändlich der Geiz und der Hunger nach Geschenken im Gerichte seyn müsse, wo die göttliche Wahrheit herrschen soll. Wir zwei- feln dahero nicht, es werde ein jeder, bei Er- wegung dieser Unsrer mütterlichen Mäßigung gegen alle Unsre getreue Untertanen, Unsre gnädige Erinnerung zu Herzen nemen, und seinen vorigen Vergehungen, wenn er je damit angesteckt gewesen, künftig entsagen.
Sollte
Neuv. Rußl.II.Th. L
und Gelderpreſſungen.
ſtrator von der Novgorodſchen Gouverne- ments-Kanzlei, Namens Jakob Rember, ohnlaͤngſt als er armen Leuten den Eid der Treue an Uns abnahm, dafuͤr von einem je- den, der geſchworen, Geld genommen habe: welchen Rember Wir dafuͤr auf Zeitlebens nach Sibirien zu verweiſen befolen haben, und dieſes blos aus muͤtterlicher Erbarmung, ſintemalen er, fuͤr dieſes ſchreckliche obgleich nur wenig eintraͤgliche Verbrechen, mit Recht die Todesſtrafe verdienet haͤtte.
Jndeſſen laͤſſet Uns Unſer feſtes Vertrauen zu Gott und Unſre angebohrne Großmut hoffen, es werden alle diejenigen, die ſich bei dieſer Unſrer an ſie ergehenden gnaͤdigen Erin- nerung in ihrem Gewiſſen getroffen finden, bedenken, welch ein großes Uebel bei Dingen, die die Regierung betreffen, die Lohnſucht ſei, und wie ſchaͤndlich der Geiz und der Hunger nach Geſchenken im Gerichte ſeyn muͤſſe, wo die goͤttliche Wahrheit herrſchen ſoll. Wir zwei- feln dahero nicht, es werde ein jeder, bei Er- wegung dieſer Unſrer muͤtterlichen Maͤßigung gegen alle Unſre getreue Untertanen, Unſre gnaͤdige Erinnerung zu Herzen nemen, und ſeinen vorigen Vergehungen, wenn er je damit angeſteckt geweſen, kuͤnftig entſagen.
Sollte
Neuv. Rußl.II.Th. L
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0181"n="161"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und Gelderpreſſungen.</hi></fw><lb/>ſtrator von der Novgorodſchen Gouverne-<lb/>
ments-Kanzlei, Namens <hirendition="#fr">Jakob Rember</hi>,<lb/>
ohnlaͤngſt als er armen Leuten den Eid der<lb/>
Treue an Uns abnahm, dafuͤr von einem je-<lb/>
den, der geſchworen, Geld genommen habe:<lb/>
welchen Rember Wir dafuͤr auf Zeitlebens<lb/>
nach Sibirien zu verweiſen befolen haben,<lb/>
und dieſes blos aus muͤtterlicher Erbarmung,<lb/>ſintemalen er, fuͤr dieſes ſchreckliche obgleich<lb/>
nur wenig eintraͤgliche Verbrechen, mit Recht<lb/>
die Todesſtrafe verdienet haͤtte.</p><lb/><p>Jndeſſen laͤſſet Uns Unſer feſtes Vertrauen<lb/>
zu Gott und Unſre angebohrne Großmut<lb/>
hoffen, es werden alle diejenigen, die ſich bei<lb/>
dieſer Unſrer an ſie ergehenden gnaͤdigen Erin-<lb/>
nerung in ihrem Gewiſſen getroffen finden,<lb/>
bedenken, welch ein großes Uebel bei Dingen,<lb/>
die die Regierung betreffen, die Lohnſucht ſei,<lb/>
und wie ſchaͤndlich der Geiz und der Hunger<lb/>
nach Geſchenken im Gerichte ſeyn muͤſſe, wo die<lb/>
goͤttliche Wahrheit herrſchen ſoll. Wir zwei-<lb/>
feln dahero nicht, es werde ein jeder, bei Er-<lb/>
wegung dieſer Unſrer muͤtterlichen Maͤßigung<lb/>
gegen alle Unſre getreue Untertanen, Unſre<lb/>
gnaͤdige Erinnerung zu Herzen nemen, und<lb/>ſeinen vorigen Vergehungen, wenn er je damit<lb/>
angeſteckt geweſen, kuͤnftig entſagen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Neuv. Rußl.</hi><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#fr">Th.</hi> L</fw><fwplace="bottom"type="catch">Sollte</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[161/0181]
und Gelderpreſſungen.
ſtrator von der Novgorodſchen Gouverne-
ments-Kanzlei, Namens Jakob Rember,
ohnlaͤngſt als er armen Leuten den Eid der
Treue an Uns abnahm, dafuͤr von einem je-
den, der geſchworen, Geld genommen habe:
welchen Rember Wir dafuͤr auf Zeitlebens
nach Sibirien zu verweiſen befolen haben,
und dieſes blos aus muͤtterlicher Erbarmung,
ſintemalen er, fuͤr dieſes ſchreckliche obgleich
nur wenig eintraͤgliche Verbrechen, mit Recht
die Todesſtrafe verdienet haͤtte.
Jndeſſen laͤſſet Uns Unſer feſtes Vertrauen
zu Gott und Unſre angebohrne Großmut
hoffen, es werden alle diejenigen, die ſich bei
dieſer Unſrer an ſie ergehenden gnaͤdigen Erin-
nerung in ihrem Gewiſſen getroffen finden,
bedenken, welch ein großes Uebel bei Dingen,
die die Regierung betreffen, die Lohnſucht ſei,
und wie ſchaͤndlich der Geiz und der Hunger
nach Geſchenken im Gerichte ſeyn muͤſſe, wo die
goͤttliche Wahrheit herrſchen ſoll. Wir zwei-
feln dahero nicht, es werde ein jeder, bei Er-
wegung dieſer Unſrer muͤtterlichen Maͤßigung
gegen alle Unſre getreue Untertanen, Unſre
gnaͤdige Erinnerung zu Herzen nemen, und
ſeinen vorigen Vergehungen, wenn er je damit
angeſteckt geweſen, kuͤnftig entſagen.
Sollte
Neuv. Rußl. II. Th. L
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/181>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.