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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

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III. Tutel-Kanzlei
VII.

Alle in dieser Absicht nach Ruß-
land kommende Fremde dürfen, kraft Un-
sers Manifestes, all ihr Hab und Gut
Zollfrei einführen, doch voraus gesetzt, daß
es nur zu ihrem eigenen Gebrauche sei:
zum Verkaufe aber darf jede Familie nicht
mehr Waren als für 300 Rubel bringen.
Daher muß die Tutel-Kanzlei genau auf-
schreiben lassen, was und wie viel ein je-
der an eignem Vermögen und Waren mit
sich habe, und wie viel es werth sei: ein-
mal, damit ihnen im Zollhause keine Be-
drengung widerfare; und zweitens, damit
man wisse, wie viel jeder in Rußland er-
worben habe, falls er wieder aus dem
Lande geht, und damit ihn alsdann der
bestimmte Theil von seinem wolerworbe-
nen Vermögen für Unsere Cassa richtig
abgezogen werde.

VIII.

Diejenigen Kolonisten, die nicht
auf eigene Kosten hieher reisen können,
werden sich an Unsre Ministers bei den
auswärtigen Höfen addreßiren, die für

ihre
III. Tutel-Kanzlei
VII.

Alle in dieſer Abſicht nach Ruß-
land kommende Fremde duͤrfen, kraft Un-
ſers Manifeſtes, all ihr Hab und Gut
Zollfrei einfuͤhren, doch voraus geſetzt, daß
es nur zu ihrem eigenen Gebrauche ſei:
zum Verkaufe aber darf jede Familie nicht
mehr Waren als fuͤr 300 Rubel bringen.
Daher muß die Tutel-Kanzlei genau auf-
ſchreiben laſſen, was und wie viel ein je-
der an eignem Vermoͤgen und Waren mit
ſich habe, und wie viel es werth ſei: ein-
mal, damit ihnen im Zollhauſe keine Be-
drengung widerfare; und zweitens, damit
man wiſſe, wie viel jeder in Rußland er-
worben habe, falls er wieder aus dem
Lande geht, und damit ihn alsdann der
beſtimmte Theil von ſeinem wolerworbe-
nen Vermoͤgen fuͤr Unſere Caſſa richtig
abgezogen werde.

VIII.

Diejenigen Koloniſten, die nicht
auf eigene Koſten hieher reiſen koͤnnen,
werden ſich an Unſre Miniſters bei den
auswaͤrtigen Hoͤfen addreßiren, die fuͤr

ihre
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[136/0156] III. Tutel-Kanzlei VII. Alle in dieſer Abſicht nach Ruß- land kommende Fremde duͤrfen, kraft Un- ſers Manifeſtes, all ihr Hab und Gut Zollfrei einfuͤhren, doch voraus geſetzt, daß es nur zu ihrem eigenen Gebrauche ſei: zum Verkaufe aber darf jede Familie nicht mehr Waren als fuͤr 300 Rubel bringen. Daher muß die Tutel-Kanzlei genau auf- ſchreiben laſſen, was und wie viel ein je- der an eignem Vermoͤgen und Waren mit ſich habe, und wie viel es werth ſei: ein- mal, damit ihnen im Zollhauſe keine Be- drengung widerfare; und zweitens, damit man wiſſe, wie viel jeder in Rußland er- worben habe, falls er wieder aus dem Lande geht, und damit ihn alsdann der beſtimmte Theil von ſeinem wolerworbe- nen Vermoͤgen fuͤr Unſere Caſſa richtig abgezogen werde. VIII. Diejenigen Koloniſten, die nicht auf eigene Koſten hieher reiſen koͤnnen, werden ſich an Unſre Miniſters bei den auswaͤrtigen Hoͤfen addreßiren, die fuͤr ihre

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/156>, abgerufen am 28.11.2024.