men sind, oder künftig noch kommen wer- den. Auch derjenigen kan sie sich anneh- men, nur das Quartier ausgenommen, die schon einige Jahre her in Unsrer Residenz oder andern Städten an der Ostsee gewoh- net haben, nun aber sich zur Besetzung wü- ster Plätze angeben. Alle andre aber, die nicht als Kolonisten hieher kommen, gehören nicht unter ihr Departement.
IV.
Da man jetzo noch nicht voraus se- hen kan, wie viele dieser Ausländer alljähr- lich ankommen werden: so wird auch keine gewisse Summe zur Unterstützung derselben festgesetzt. Nur vors erste, und so lange bis ein mereres erfoderlich seyn wird, befelen Wir, aus den Einkünften des Kammer-Col- legii alljährlich zweimal hunderttausend Rubel zu nemen, welche zum Ankauf oder zu Erbauung eines Hauses für die Kanzlei und zur Einquartirung der ankommenden Kolonisten, so wie auch zur Unterstützung derjenigen, die zu ihrer Etablirung Saatkorn und anderes Getreide, Hornvieh, und Pferde ankaufen wollen, ferner zu nötigem Acker-
Ge-
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und Koloniſten-Weſen.
men ſind, oder kuͤnftig noch kommen wer- den. Auch derjenigen kan ſie ſich anneh- men, nur das Quartier ausgenommen, die ſchon einige Jahre her in Unſrer Reſidenz oder andern Staͤdten an der Oſtſee gewoh- net haben, nun aber ſich zur Beſetzung wuͤ- ſter Plaͤtze angeben. Alle andre aber, die nicht als Koloniſten hieher kommen, gehoͤren nicht unter ihr Departement.
IV.
Da man jetzo noch nicht voraus ſe- hen kan, wie viele dieſer Auslaͤnder alljaͤhr- lich ankommen werden: ſo wird auch keine gewiſſe Summe zur Unterſtuͤtzung derſelben feſtgeſetzt. Nur vors erſte, und ſo lange bis ein mereres erfoderlich ſeyn wird, befelen Wir, aus den Einkuͤnften des Kammer-Col- legii alljaͤhrlich zweimal hunderttauſend Rubel zu nemen, welche zum Ankauf oder zu Erbauung eines Hauſes fuͤr die Kanzlei und zur Einquartirung der ankommenden Koloniſten, ſo wie auch zur Unterſtuͤtzung derjenigen, die zu ihrer Etablirung Saatkorn und anderes Getreide, Hornvieh, und Pferde ankaufen wollen, ferner zu noͤtigem Acker-
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und Koloniſten-Weſen.
men ſind, oder kuͤnftig noch kommen wer-
den. Auch derjenigen kan ſie ſich anneh-
men, nur das Quartier ausgenommen, die
ſchon einige Jahre her in Unſrer Reſidenz
oder andern Staͤdten an der Oſtſee gewoh-
net haben, nun aber ſich zur Beſetzung wuͤ-
ſter Plaͤtze angeben. Alle andre aber, die
nicht als Koloniſten hieher kommen, gehoͤren
nicht unter ihr Departement.
IV. Da man jetzo noch nicht voraus ſe-
hen kan, wie viele dieſer Auslaͤnder alljaͤhr-
lich ankommen werden: ſo wird auch keine
gewiſſe Summe zur Unterſtuͤtzung derſelben
feſtgeſetzt. Nur vors erſte, und ſo lange
bis ein mereres erfoderlich ſeyn wird, befelen
Wir, aus den Einkuͤnften des Kammer-Col-
legii alljaͤhrlich zweimal hunderttauſend
Rubel zu nemen, welche zum Ankauf oder
zu Erbauung eines Hauſes fuͤr die Kanzlei
und zur Einquartirung der ankommenden
Koloniſten, ſo wie auch zur Unterſtuͤtzung
derjenigen, die zu ihrer Etablirung Saatkorn
und anderes Getreide, Hornvieh, und Pferde
ankaufen wollen, ferner zu noͤtigem Acker-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/153>, abgerufen am 24.11.2024.
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