gleich Unsern andern Untertanen Landes- dienste zu leisten.
IX.
Endlich und zulezt, wer von diesen Aus- ländern, die sich hier niedergelassen und sich Unsrer Botmäßigkeit unterworfen haben, Sin- nes würde, sich aus Unserm Reiche zu be- geben: dem geben Wir zwar jederzeit die Freiheit dazu, jedoch mit dieser Erläuterung, daß ein solcher einen Teil von seinem in Un- serm Reiche wohlerworbenen Vermögen an Unsre Cassa zu entrichten gehalten seyn solle. Diejenigen nämlich, die von 1 bis 5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fünf- ten, die aber von 5 bis 10 Jaren und noch länger sich in Unsern Landen aufge- halten, geben den zehenden Pfennig: nachher ist jedem erlaubt, ungehindert ab- zureisen, wohin er will.
X.
Sollten einige dieser Kolonisten, aus besondern Ursachen, außer den obigen noch andre Bedingungen und Privilegien verlan-
gen:
und Koloniſten-Weſen.
gleich Unſern andern Untertanen Landes- dienſte zu leiſten.
IX.
Endlich und zulezt, wer von dieſen Aus- laͤndern, die ſich hier niedergelaſſen und ſich Unſrer Botmaͤßigkeit unterworfen haben, Sin- nes wuͤrde, ſich aus Unſerm Reiche zu be- geben: dem geben Wir zwar jederzeit die Freiheit dazu, jedoch mit dieſer Erlaͤuterung, daß ein ſolcher einen Teil von ſeinem in Un- ſerm Reiche wohlerworbenen Vermoͤgen an Unſre Caſſa zu entrichten gehalten ſeyn ſolle. Diejenigen naͤmlich, die von 1 bis 5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fuͤnf- ten, die aber von 5 bis 10 Jaren und noch laͤnger ſich in Unſern Landen aufge- halten, geben den zehenden Pfennig: nachher iſt jedem erlaubt, ungehindert ab- zureiſen, wohin er will.
X.
Sollten einige dieſer Koloniſten, aus beſondern Urſachen, außer den obigen noch andre Bedingungen und Privilegien verlan-
gen:
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und Koloniſten-Weſen.
gleich Unſern andern Untertanen Landes-
dienſte zu leiſten.
IX.
Endlich und zulezt, wer von dieſen Aus-
laͤndern, die ſich hier niedergelaſſen und ſich
Unſrer Botmaͤßigkeit unterworfen haben, Sin-
nes wuͤrde, ſich aus Unſerm Reiche zu be-
geben: dem geben Wir zwar jederzeit die
Freiheit dazu, jedoch mit dieſer Erlaͤuterung,
daß ein ſolcher einen Teil von ſeinem in Un-
ſerm Reiche wohlerworbenen Vermoͤgen an
Unſre Caſſa zu entrichten gehalten ſeyn
ſolle. Diejenigen naͤmlich, die von 1 bis
5 Jaren hier gewohnt, erlegen den fuͤnf-
ten, die aber von 5 bis 10 Jaren und
noch laͤnger ſich in Unſern Landen aufge-
halten, geben den zehenden Pfennig:
nachher iſt jedem erlaubt, ungehindert ab-
zureiſen, wohin er will.
X.
Sollten einige dieſer Koloniſten, aus
beſondern Urſachen, außer den obigen noch
andre Bedingungen und Privilegien verlan-
gen:
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/145>, abgerufen am 09.11.2024.
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