Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Tutel-Kanzlei
nufacturen, Gewerken und Fabriken
nötig ist.

11.

Allen denen, die sich Kolonien- oder Dör-
ferweise in Unserm Reiche niederlassen,
verstatten Wir auch, nach ihrem eignen
Gutdünken Marktäge und Jarmärkte an-
zulegen, ohne an Unsre Cassa die gering-
ste Abgabe oder Zoll zu entrichten.

VII.

Aller obangezeigten Vorteile und Ein-
richtungen haben sich nicht nur diejenigen
selbst zu erfreuen, die als Kolonisten in Un-
ser Reich gezogen sind; sondern auch ihre
hinterlassene Kinder und Nachkommen, wenn
sie auch gleich in Rußland geboren worden:
und werden ihre Freijare von dem Tage der
Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be-
rechnet.

VIII.

Nach Verfließung obbestimmter Freijare
sind alle diese in Rußland ansäßig gewordene
Ausländer verpflichtet, die gewönlichen gar
nicht drückenden Abgiften zu bezalen, und

gleich

III. Tutel-Kanzlei
nufacturen, Gewerken und Fabriken
noͤtig iſt.

11.

Allen denen, die ſich Kolonien- oder Doͤr-
ferweiſe in Unſerm Reiche niederlaſſen,
verſtatten Wir auch, nach ihrem eignen
Gutduͤnken Marktaͤge und Jarmaͤrkte an-
zulegen, ohne an Unſre Caſſa die gering-
ſte Abgabe oder Zoll zu entrichten.

VII.

Aller obangezeigten Vorteile und Ein-
richtungen haben ſich nicht nur diejenigen
ſelbſt zu erfreuen, die als Koloniſten in Un-
ſer Reich gezogen ſind; ſondern auch ihre
hinterlaſſene Kinder und Nachkommen, wenn
ſie auch gleich in Rußland geboren worden:
und werden ihre Freijare von dem Tage der
Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be-
rechnet.

VIII.

Nach Verfließung obbeſtimmter Freijare
ſind alle dieſe in Rußland anſaͤßig gewordene
Auslaͤnder verpflichtet, die gewoͤnlichen gar
nicht druͤckenden Abgiften zu bezalen, und

gleich
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0144" n="124"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Tutel-Kanzlei</hi></fw><lb/>
nufacturen, Gewerken und Fabriken<lb/>
no&#x0364;tig i&#x017F;t.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>11.</head>
                <p>Allen denen, die &#x017F;ich Kolonien- oder Do&#x0364;r-<lb/>
ferwei&#x017F;e in Un&#x017F;erm Reiche niederla&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
ver&#x017F;tatten Wir auch, nach ihrem eignen<lb/>
Gutdu&#x0364;nken Markta&#x0364;ge und Jarma&#x0364;rkte an-<lb/>
zulegen, ohne an Un&#x017F;re Ca&#x017F;&#x017F;a die gering-<lb/>
&#x017F;te Abgabe oder Zoll zu entrichten.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#aq">VII.</hi> </head><lb/>
              <p>Aller obangezeigten Vorteile und Ein-<lb/>
richtungen haben &#x017F;ich nicht nur diejenigen<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t zu erfreuen, die als Koloni&#x017F;ten in Un-<lb/>
&#x017F;er Reich gezogen &#x017F;ind; &#x017F;ondern auch ihre<lb/>
hinterla&#x017F;&#x017F;ene Kinder und Nachkommen, wenn<lb/>
&#x017F;ie auch gleich in Rußland geboren worden:<lb/>
und werden ihre Freijare von dem Tage der<lb/>
Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be-<lb/>
rechnet.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#aq">VIII.</hi> </head><lb/>
              <p>Nach Verfließung obbe&#x017F;timmter Freijare<lb/>
&#x017F;ind alle die&#x017F;e in Rußland an&#x017F;a&#x0364;ßig gewordene<lb/>
Ausla&#x0364;nder verpflichtet, die gewo&#x0364;nlichen gar<lb/>
nicht dru&#x0364;ckenden Abgiften zu bezalen, und<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">gleich</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[124/0144] III. Tutel-Kanzlei nufacturen, Gewerken und Fabriken noͤtig iſt. 11. Allen denen, die ſich Kolonien- oder Doͤr- ferweiſe in Unſerm Reiche niederlaſſen, verſtatten Wir auch, nach ihrem eignen Gutduͤnken Marktaͤge und Jarmaͤrkte an- zulegen, ohne an Unſre Caſſa die gering- ſte Abgabe oder Zoll zu entrichten. VII. Aller obangezeigten Vorteile und Ein- richtungen haben ſich nicht nur diejenigen ſelbſt zu erfreuen, die als Koloniſten in Un- ſer Reich gezogen ſind; ſondern auch ihre hinterlaſſene Kinder und Nachkommen, wenn ſie auch gleich in Rußland geboren worden: und werden ihre Freijare von dem Tage der Ankunft ihrer Vorfaren in Rußland an be- rechnet. VIII. Nach Verfließung obbeſtimmter Freijare ſind alle dieſe in Rußland anſaͤßig gewordene Auslaͤnder verpflichtet, die gewoͤnlichen gar nicht druͤckenden Abgiften zu bezalen, und gleich

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/144
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/144>, abgerufen am 24.11.2024.