teil nemen werden: übrigens aber sind solche Kolonisten verpflichtet, sich Un- serm Civil-Rechte zu unterwerfen. Falls sie aber selbst Verlangen trügen, eine be- sondre Person zu ihrer Beschützung, Si- cherheit und Verteidigung, mit einer gut- disciplinirten Salvegarde von Soldaten, von Uns so lange zu erhalten, bis sie mit den benachbarten Einwonern mehr be- kannt werden: so soll ihnen auch hierinn gewillfaret werden.
6.
Einem jeden Kolonisten gestatten wir die völlig zollfreie Einfuhr seines Vermögens, es bestehe dasselbe, worinn es wolle; je- doch mit dem Vorbehalte, daß solches Vermögen zu seinem eigenem Gebrauche und Bedürfnis, nicht aber zum Ver- kaufe, bestimmt sei. Wer aber außer seiner eignen Notdurft noch einige Waren zum Verkauf mitbrächte: dem gestatten Wir die Zollfreiheit auf jede Familie für 300 Rubel am Werthe der Waaren, in dem Falle, wenn sie wenigstens 10 Jare in Rußland bleibt; widrigenfalls wird
ihr
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und Koloniſten-Weſen.
teil nemen werden: uͤbrigens aber ſind ſolche Koloniſten verpflichtet, ſich Un- ſerm Civil-Rechte zu unterwerfen. Falls ſie aber ſelbſt Verlangen truͤgen, eine be- ſondre Perſon zu ihrer Beſchuͤtzung, Si- cherheit und Verteidigung, mit einer gut- diſciplinirten Salvegarde von Soldaten, von Uns ſo lange zu erhalten, bis ſie mit den benachbarten Einwonern mehr be- kannt werden: ſo ſoll ihnen auch hierinn gewillfaret werden.
6.
Einem jeden Koloniſten geſtatten wir die voͤllig zollfreie Einfuhr ſeines Vermoͤgens, es beſtehe daſſelbe, worinn es wolle; je- doch mit dem Vorbehalte, daß ſolches Vermoͤgen zu ſeinem eigenem Gebrauche und Beduͤrfnis, nicht aber zum Ver- kaufe, beſtimmt ſei. Wer aber außer ſeiner eignen Notdurft noch einige Waren zum Verkauf mitbraͤchte: dem geſtatten Wir die Zollfreiheit auf jede Familie fuͤr 300 Rubel am Werthe der Waaren, in dem Falle, wenn ſie wenigſtens 10 Jare in Rußland bleibt; widrigenfalls wird
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und Koloniſten-Weſen.
teil nemen werden: uͤbrigens aber ſind
ſolche Koloniſten verpflichtet, ſich Un-
ſerm Civil-Rechte zu unterwerfen. Falls
ſie aber ſelbſt Verlangen truͤgen, eine be-
ſondre Perſon zu ihrer Beſchuͤtzung, Si-
cherheit und Verteidigung, mit einer gut-
diſciplinirten Salvegarde von Soldaten,
von Uns ſo lange zu erhalten, bis ſie mit
den benachbarten Einwonern mehr be-
kannt werden: ſo ſoll ihnen auch hierinn
gewillfaret werden.
6. Einem jeden Koloniſten geſtatten wir die
voͤllig zollfreie Einfuhr ſeines Vermoͤgens,
es beſtehe daſſelbe, worinn es wolle; je-
doch mit dem Vorbehalte, daß ſolches
Vermoͤgen zu ſeinem eigenem Gebrauche
und Beduͤrfnis, nicht aber zum Ver-
kaufe, beſtimmt ſei. Wer aber außer
ſeiner eignen Notdurft noch einige Waren
zum Verkauf mitbraͤchte: dem geſtatten
Wir die Zollfreiheit auf jede Familie fuͤr
300 Rubel am Werthe der Waaren, in
dem Falle, wenn ſie wenigſtens 10 Jare
in Rußland bleibt; widrigenfalls wird
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/141>, abgerufen am 24.11.2024.
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