sondern auch nach den Umständen eines jeden erfoderlicher Vorschub gereichet wer- den; je nachdem es die Notwendigkeit und der Nutzen solcher neuerrichtenden Fabriken und Gewerke, vorzüglich solcher, die bis jetzo in Rußland noch nicht errich- tet gewesen, erheischet.
4.
Zum Häuserbau, zu Anschaffung aller- hand in der Wirtschaft benötigten Viehes, und zu allerlei beim Ackerbau und bei Handwerken erfoderlichen Jnstrumenten, Zubehörden und Materialien, soll einem jeden aus unserer Cassa das nötige Geld ohne alle Zinsen vorgeschossen, und blos das Capital, und zwar nicht eher als nach Verfließung von 10 Jaren, in drei Ja- ren zu gleichen Teilen gerechnet, zurück gezahlt werden.
5.
Denen, die sich in eigenen Kolonien und ganzen Dörfern etabliret haben, über- lassen wir die innere Einrichtung ihrer Jurisdiction nach ihrem eigenen Gutdün- ken, dergestalt daß Unsre Beamten an ih- ren innern Einrichtungen gar keinen An-
teil
III. Tutel-Kanzlei
ſondern auch nach den Umſtaͤnden eines jeden erfoderlicher Vorſchub gereichet wer- den; je nachdem es die Notwendigkeit und der Nutzen ſolcher neuerrichtenden Fabriken und Gewerke, vorzuͤglich ſolcher, die bis jetzo in Rußland noch nicht errich- tet geweſen, erheiſchet.
4.
Zum Haͤuſerbau, zu Anſchaffung aller- hand in der Wirtſchaft benoͤtigten Viehes, und zu allerlei beim Ackerbau und bei Handwerken erfoderlichen Jnſtrumenten, Zubehoͤrden und Materialien, ſoll einem jeden aus unſerer Caſſa das noͤtige Geld ohne alle Zinſen vorgeſchoſſen, und blos das Capital, und zwar nicht eher als nach Verfließung von 10 Jaren, in drei Ja- ren zu gleichen Teilen gerechnet, zuruͤck gezahlt werden.
5.
Denen, die ſich in eigenen Kolonien und ganzen Doͤrfern etabliret haben, uͤber- laſſen wir die innere Einrichtung ihrer Jurisdiction nach ihrem eigenen Gutduͤn- ken, dergeſtalt daß Unſre Beamten an ih- ren innern Einrichtungen gar keinen An-
teil
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III. Tutel-Kanzlei
ſondern auch nach den Umſtaͤnden eines
jeden erfoderlicher Vorſchub gereichet wer-
den; je nachdem es die Notwendigkeit
und der Nutzen ſolcher neuerrichtenden
Fabriken und Gewerke, vorzuͤglich ſolcher,
die bis jetzo in Rußland noch nicht errich-
tet geweſen, erheiſchet.
4. Zum Haͤuſerbau, zu Anſchaffung aller-
hand in der Wirtſchaft benoͤtigten Viehes,
und zu allerlei beim Ackerbau und bei
Handwerken erfoderlichen Jnſtrumenten,
Zubehoͤrden und Materialien, ſoll einem
jeden aus unſerer Caſſa das noͤtige Geld
ohne alle Zinſen vorgeſchoſſen, und blos
das Capital, und zwar nicht eher als nach
Verfließung von 10 Jaren, in drei Ja-
ren zu gleichen Teilen gerechnet, zuruͤck
gezahlt werden.
5. Denen, die ſich in eigenen Kolonien und
ganzen Doͤrfern etabliret haben, uͤber-
laſſen wir die innere Einrichtung ihrer
Jurisdiction nach ihrem eigenen Gutduͤn-
ken, dergeſtalt daß Unſre Beamten an ih-
ren innern Einrichtungen gar keinen An-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/140>, abgerufen am 27.11.2024.
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