soll es das Recht haben, alle ihm rechtmäs- sig zugekommene Güter zu verkaufen, des- gleichen Häuser, Ländereien, Plätze, Ge- bäude und dergleichen zu kaufen und zu ver- kaufen.
§. 13.
Dem Kinderhause wird erlaubt, eine eigne Apothek zu errichten, und dabei ei- nen Apotheker zu halten, oder das Privile- gium darüber einem andern zu geben, und die Medicamenten aus solcher Apothek nicht nur zu eigenem Gebrauch zu nemen, sondern auch an jederman frei verkaufen zu lassen.
§. 14.
Auch wird dem Kinderhause verstattet, allerhand Handwerke, Fabriken, Manufa- cturen etc., so viel deren zum Unterricht der Jugend und andern Notwendigkeiten erfo- derlich seyn werden, anzulegen, ohne von irgend einer andern Jnstanz sich hierüber Freiheitsbriefe ausfertigen zu lassen.
§. 15.
Das Kinderhaus kan Lotterien auf den Fuß, wie es in andern Ländern gebräuch-
lich
F 2
in Moſkau.
ſoll es das Recht haben, alle ihm rechtmaͤſ- ſig zugekommene Guͤter zu verkaufen, des- gleichen Haͤuſer, Laͤndereien, Plaͤtze, Ge- baͤude und dergleichen zu kaufen und zu ver- kaufen.
§. 13.
Dem Kinderhauſe wird erlaubt, eine eigne Apothek zu errichten, und dabei ei- nen Apotheker zu halten, oder das Privile- gium daruͤber einem andern zu geben, und die Medicamenten aus ſolcher Apothek nicht nur zu eigenem Gebrauch zu nemen, ſondern auch an jederman frei verkaufen zu laſſen.
§. 14.
Auch wird dem Kinderhauſe verſtattet, allerhand Handwerke, Fabriken, Manufa- cturen ꝛc., ſo viel deren zum Unterricht der Jugend und andern Notwendigkeiten erfo- derlich ſeyn werden, anzulegen, ohne von irgend einer andern Jnſtanz ſich hieruͤber Freiheitsbriefe ausfertigen zu laſſen.
§. 15.
Das Kinderhaus kan Lotterien auf den Fuß, wie es in andern Laͤndern gebraͤuch-
lich
F 2
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[83/0103]
in Moſkau.
ſoll es das Recht haben, alle ihm rechtmaͤſ-
ſig zugekommene Guͤter zu verkaufen, des-
gleichen Haͤuſer, Laͤndereien, Plaͤtze, Ge-
baͤude und dergleichen zu kaufen und zu ver-
kaufen.
§. 13.
Dem Kinderhauſe wird erlaubt, eine
eigne Apothek zu errichten, und dabei ei-
nen Apotheker zu halten, oder das Privile-
gium daruͤber einem andern zu geben, und
die Medicamenten aus ſolcher Apothek nicht
nur zu eigenem Gebrauch zu nemen, ſondern
auch an jederman frei verkaufen zu laſſen.
§. 14.
Auch wird dem Kinderhauſe verſtattet,
allerhand Handwerke, Fabriken, Manufa-
cturen ꝛc., ſo viel deren zum Unterricht der
Jugend und andern Notwendigkeiten erfo-
derlich ſeyn werden, anzulegen, ohne von
irgend einer andern Jnſtanz ſich hieruͤber
Freiheitsbriefe ausfertigen zu laſſen.
§. 15.
Das Kinderhaus kan Lotterien auf den
Fuß, wie es in andern Laͤndern gebraͤuch-
lich
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 2. Riga u. a., 1772, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland02_1772/103>, abgerufen am 09.11.2024.
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