wesen in solchen Stand setzen, daß es von al- lem völlige Wissenschaft erlangen, und von allen Familien des rußischen Adels gehörigen Beweis haben könne.
§. 12.
XXIII. Bisher waren, so wohl beym Senate als bey den Collegien und Canzleyen, Collegien- und Titulär-Junker bestallet, und beym Senat eine eigene Schule für dieselben errichtet. Allein da diese in der Lehre stehende Junker theils nicht genug Lehrmeister hatten, theils meistens bey den Registraturen zu Canz- leygeschäften gebraucht wurden: so sind sie auch nie im Stande gewesen, die ihnen anständige Wissenschaften gründlich zu erlernen. Diese Schule geht dahero ein: weder beym Senate noch bey den andern Instanzen werden künf- tig Collegien- oder Titulärjunker gehalten: die anjetzo vorhandenen aber, die nach ihren Jah- ren noch was lernen können, werden also ver- theilt, daß die adelichen an das Land- oder Seecadettencorps, die unadelichen aber an die moscauer Universität abgegeben werden; die übrigen hingegen, deren Jahre zu weiteren Studien bereits verstrichen sind, werden zu Militär- oder Civildiensten befördert, wozu ein jeder selbst Neigung bezeugen wird. Da-
mit
B 3
Kayſerinn von Rußland.
weſen in ſolchen Stand ſetzen, daß es von al- lem voͤllige Wiſſenſchaft erlangen, und von allen Familien des rußiſchen Adels gehoͤrigen Beweis haben koͤnne.
§. 12.
XXIII. Bisher waren, ſo wohl beym Senate als bey den Collegien und Canzleyen, Collegien- und Titulaͤr-Junker beſtallet, und beym Senat eine eigene Schule fuͤr dieſelben errichtet. Allein da dieſe in der Lehre ſtehende Junker theils nicht genug Lehrmeiſter hatten, theils meiſtens bey den Regiſtraturen zu Canz- leygeſchaͤften gebraucht wurden: ſo ſind ſie auch nie im Stande geweſen, die ihnen anſtaͤndige Wiſſenſchaften gruͤndlich zu erlernen. Dieſe Schule geht dahero ein: weder beym Senate noch bey den andern Inſtanzen werden kuͤnf- tig Collegien- oder Titulaͤrjunker gehalten: die anjetzo vorhandenen aber, die nach ihren Jah- ren noch was lernen koͤnnen, werden alſo ver- theilt, daß die adelichen an das Land- oder Seecadettencorps, die unadelichen aber an die moſcauer Univerſitaͤt abgegeben werden; die uͤbrigen hingegen, deren Jahre zu weiteren Studien bereits verſtrichen ſind, werden zu Militaͤr- oder Civildienſten befoͤrdert, wozu ein jeder ſelbſt Neigung bezeugen wird. Da-
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[21/0045]
Kayſerinn von Rußland.
weſen in ſolchen Stand ſetzen, daß es von al-
lem voͤllige Wiſſenſchaft erlangen, und von
allen Familien des rußiſchen Adels gehoͤrigen
Beweis haben koͤnne.
§. 12.
XXIII. Bisher waren, ſo wohl beym
Senate als bey den Collegien und Canzleyen,
Collegien- und Titulaͤr-Junker beſtallet, und
beym Senat eine eigene Schule fuͤr dieſelben
errichtet. Allein da dieſe in der Lehre ſtehende
Junker theils nicht genug Lehrmeiſter hatten,
theils meiſtens bey den Regiſtraturen zu Canz-
leygeſchaͤften gebraucht wurden: ſo ſind ſie auch
nie im Stande geweſen, die ihnen anſtaͤndige
Wiſſenſchaften gruͤndlich zu erlernen. Dieſe
Schule geht dahero ein: weder beym Senate
noch bey den andern Inſtanzen werden kuͤnf-
tig Collegien- oder Titulaͤrjunker gehalten: die
anjetzo vorhandenen aber, die nach ihren Jah-
ren noch was lernen koͤnnen, werden alſo ver-
theilt, daß die adelichen an das Land- oder
Seecadettencorps, die unadelichen aber an die
moſcauer Univerſitaͤt abgegeben werden; die
uͤbrigen hingegen, deren Jahre zu weiteren
Studien bereits verſtrichen ſind, werden zu
Militaͤr- oder Civildienſten befoͤrdert, wozu
ein jeder ſelbſt Neigung bezeugen wird. Da-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/45>, abgerufen am 16.07.2024.
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