der Gesetze abzuurtheilen. Ihr Spruch muß eben so gültig geachtet werden, als ob derselbe vom ganzen Senate ausgefertigt wäre.
V. Trift es sich, daß bey einem Departe- ment nicht alle verordnete Senateurs in einer Sache einstimmig sind: alsdenn muß der Oberprocureur diese Sache noch vor abgefaß- tem Urtheile dem Generalprocureur referiren, und anzeigen, worinnen die Senateurs nicht einstimmig sind, oder worinn er selbst ein Be- denken hat. Der Generalprocureur bringt hierauf diese Sache vors erste Departement, lädet alle persönlich gegenwärtige Senateurs der übrigen Departemens zusammen, und trägt die Sache zur allgemeinen Beprüfung vor. Gleichergestalt wenn etwa auch die beym ersten Departement verordneten Sena- teurs wegen irgend einer Sache nicht einerley Meynung sind, so trägt der Generalprocureur dieselbe in Plenis vor, und verfährt in Samm- lung der Stimmen nach seiner Instruction. Sollte aber eine Sache vorkommen, worüber noch kein ausdrückliches Gesetz vorhanden, oder nicht alle Senateurs einerley Meynung wä- ren: alsdenn hat der Generalprocureur die ganze Sache, nebst den Sentimens der Sena- teurs und seinem eigenen Gutachten, in Be-
gleitung
Kayſerinn von Rußland.
der Geſetze abzuurtheilen. Ihr Spruch muß eben ſo guͤltig geachtet werden, als ob derſelbe vom ganzen Senate ausgefertigt waͤre.
V. Trift es ſich, daß bey einem Departe- ment nicht alle verordnete Senateurs in einer Sache einſtimmig ſind: alsdenn muß der Oberprocureur dieſe Sache noch vor abgefaß- tem Urtheile dem Generalprocureur referiren, und anzeigen, worinnen die Senateurs nicht einſtimmig ſind, oder worinn er ſelbſt ein Be- denken hat. Der Generalprocureur bringt hierauf dieſe Sache vors erſte Departement, laͤdet alle perſoͤnlich gegenwaͤrtige Senateurs der uͤbrigen Departemens zuſammen, und traͤgt die Sache zur allgemeinen Bepruͤfung vor. Gleichergeſtalt wenn etwa auch die beym erſten Departement verordneten Sena- teurs wegen irgend einer Sache nicht einerley Meynung ſind, ſo traͤgt der Generalprocureur dieſelbe in Plenis vor, und verfaͤhrt in Samm- lung der Stimmen nach ſeiner Inſtruction. Sollte aber eine Sache vorkommen, woruͤber noch kein ausdruͤckliches Geſetz vorhanden, oder nicht alle Senateurs einerley Meynung waͤ- ren: alsdenn hat der Generalprocureur die ganze Sache, nebſt den Sentimens der Sena- teurs und ſeinem eigenen Gutachten, in Be-
gleitung
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Kayſerinn von Rußland.
der Geſetze abzuurtheilen. Ihr Spruch muß
eben ſo guͤltig geachtet werden, als ob derſelbe
vom ganzen Senate ausgefertigt waͤre.
V. Trift es ſich, daß bey einem Departe-
ment nicht alle verordnete Senateurs in einer
Sache einſtimmig ſind: alsdenn muß der
Oberprocureur dieſe Sache noch vor abgefaß-
tem Urtheile dem Generalprocureur referiren,
und anzeigen, worinnen die Senateurs nicht
einſtimmig ſind, oder worinn er ſelbſt ein Be-
denken hat. Der Generalprocureur bringt
hierauf dieſe Sache vors erſte Departement,
laͤdet alle perſoͤnlich gegenwaͤrtige Senateurs
der uͤbrigen Departemens zuſammen, und
traͤgt die Sache zur allgemeinen Bepruͤfung
vor. Gleichergeſtalt wenn etwa auch die
beym erſten Departement verordneten Sena-
teurs wegen irgend einer Sache nicht einerley
Meynung ſind, ſo traͤgt der Generalprocureur
dieſelbe in Plenis vor, und verfaͤhrt in Samm-
lung der Stimmen nach ſeiner Inſtruction.
Sollte aber eine Sache vorkommen, woruͤber
noch kein ausdruͤckliches Geſetz vorhanden, oder
nicht alle Senateurs einerley Meynung waͤ-
ren: alsdenn hat der Generalprocureur die
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/35>, abgerufen am 16.02.2025.
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