tzen. Zu diesem Kästchen müssen so viel Kugeln vorräthig seyn, als Personen an der Wahl Theil nehmen.
§. 45.
In Ansehung derjenigen Völker, denen kei- ne besondre Wahlordnung vorgeschrieben ist, (S. oben §. 4. Num. 7. 8) werden die Gou- verneurs nach Beschaffenheit der Sitten, Ge- wohnheiten und Religion dieser Völker, eine ähnliche Anordnung machen, damit die Wahl ohne alle Beschwerde für sie und an jedem Orte in der gehörigen guten Ordnung und Stille vollzogen werde.
Sollten sich irgendwo bey der Wahl über die Anordnung derselben Bedenklichkeiten äus- sern; so wird ihnen frey gestellt, selbige, ohne höhern Orts anzufragen, zu entscheiden, und dasjenige zu verfügen, was sie bey diesem Ge- schäfte in Absicht auf die gute Ordnung für nützlich und zuträglich erachten werden, und wodurch dem Kayserl. Willen ein Genüge ge- schehen könne.
§. 46.
Im Manifest heißt es zwar, daß die De- putirten innerhalb 6 Monaten, von dem Tage an gerechnet, da dasselbe an jedem Orte be- kannt geworden, sich in Moskau einstellen sol- len: allein es wird der Kayserinn zum Wohl-
gefal-
S 5
Kayſerinn von Rußland.
tzen. Zu dieſem Kaͤſtchen muͤſſen ſo viel Kugeln vorraͤthig ſeyn, als Perſonen an der Wahl Theil nehmen.
§. 45.
In Anſehung derjenigen Voͤlker, denen kei- ne beſondre Wahlordnung vorgeſchrieben iſt, (S. oben §. 4. Num. 7. 8) werden die Gou- verneurs nach Beſchaffenheit der Sitten, Ge- wohnheiten und Religion dieſer Voͤlker, eine aͤhnliche Anordnung machen, damit die Wahl ohne alle Beſchwerde fuͤr ſie und an jedem Orte in der gehoͤrigen guten Ordnung und Stille vollzogen werde.
Sollten ſich irgendwo bey der Wahl uͤber die Anordnung derſelben Bedenklichkeiten aͤuſ- ſern; ſo wird ihnen frey geſtellt, ſelbige, ohne hoͤhern Orts anzufragen, zu entſcheiden, und dasjenige zu verfuͤgen, was ſie bey dieſem Ge- ſchaͤfte in Abſicht auf die gute Ordnung fuͤr nuͤtzlich und zutraͤglich erachten werden, und wodurch dem Kayſerl. Willen ein Genuͤge ge- ſchehen koͤnne.
§. 46.
Im Manifeſt heißt es zwar, daß die De- putirten innerhalb 6 Monaten, von dem Tage an gerechnet, da daſſelbe an jedem Orte be- kannt geworden, ſich in Moskau einſtellen ſol- len: allein es wird der Kayſerinn zum Wohl-
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[281/0305]
Kayſerinn von Rußland.
tzen. Zu dieſem Kaͤſtchen muͤſſen ſo viel Kugeln
vorraͤthig ſeyn, als Perſonen an der Wahl
Theil nehmen.
§. 45.
In Anſehung derjenigen Voͤlker, denen kei-
ne beſondre Wahlordnung vorgeſchrieben iſt,
(S. oben §. 4. Num. 7. 8) werden die Gou-
verneurs nach Beſchaffenheit der Sitten, Ge-
wohnheiten und Religion dieſer Voͤlker, eine
aͤhnliche Anordnung machen, damit die Wahl
ohne alle Beſchwerde fuͤr ſie und an jedem
Orte in der gehoͤrigen guten Ordnung und
Stille vollzogen werde.
Sollten ſich irgendwo bey der Wahl uͤber
die Anordnung derſelben Bedenklichkeiten aͤuſ-
ſern; ſo wird ihnen frey geſtellt, ſelbige, ohne
hoͤhern Orts anzufragen, zu entſcheiden, und
dasjenige zu verfuͤgen, was ſie bey dieſem Ge-
ſchaͤfte in Abſicht auf die gute Ordnung fuͤr
nuͤtzlich und zutraͤglich erachten werden, und
wodurch dem Kayſerl. Willen ein Genuͤge ge-
ſchehen koͤnne.
§. 46.
Im Manifeſt heißt es zwar, daß die De-
putirten innerhalb 6 Monaten, von dem Tage
an gerechnet, da daſſelbe an jedem Orte be-
kannt geworden, ſich in Moskau einſtellen ſol-
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/305>, abgerufen am 16.07.2024.
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