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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Kayserinn von Rußland.
putirten zuzustellen. Dieser empfängt auch
von den Kreisbevollmächtigten ihre Desideria
und Vorstellungen (die aber keine particulai-
re vor die ordentlichen Richterstühle gehören-
de Sachen enthalten, sondern blos die allge-
meinen Bedürfnisse und Bedrückungen des
Landes zum Zweck haben müssen); und wird
eine Abschrift davon in die Kirche, wo
der Eid abgelegt worden, zur Verwahrung
deponirt.

Sodann wird der Deputirte an den Se-
nat abgefertigt, und die Bevollmächtigten keh-
ren nach ihren Heimathen zurück.

§. 39.

Ein Provinzialdeputirter darf eben so,
wie die adelichen und Stadtdeputirten, seine
Vollmacht auf obbeschriebene Art (§. 7.) an
einen andern, wer er auch sey, nur an keinen
Leibeigenen, übertragen.

Er hat eben die Vorrechte, wie der
Stadtdeputirte §. 28.

VII. Befehl an alle Gouverneurs
im Reiche.
§. 40.

So bald die Gouverneurs das Manifest
nebst den Vorschriften erhalten haben, müssen

sie
S 3

Kayſerinn von Rußland.
putirten zuzuſtellen. Dieſer empfaͤngt auch
von den Kreisbevollmaͤchtigten ihre Deſideria
und Vorſtellungen (die aber keine particulai-
re vor die ordentlichen Richterſtuͤhle gehoͤren-
de Sachen enthalten, ſondern blos die allge-
meinen Beduͤrfniſſe und Bedruͤckungen des
Landes zum Zweck haben muͤſſen); und wird
eine Abſchrift davon in die Kirche, wo
der Eid abgelegt worden, zur Verwahrung
deponirt.

Sodann wird der Deputirte an den Se-
nat abgefertigt, und die Bevollmaͤchtigten keh-
ren nach ihren Heimathen zuruͤck.

§. 39.

Ein Provinzialdeputirter darf eben ſo,
wie die adelichen und Stadtdeputirten, ſeine
Vollmacht auf obbeſchriebene Art (§. 7.) an
einen andern, wer er auch ſey, nur an keinen
Leibeigenen, uͤbertragen.

Er hat eben die Vorrechte, wie der
Stadtdeputirte §. 28.

VII. Befehl an alle Gouverneurs
im Reiche.
§. 40.

So bald die Gouverneurs das Manifeſt
nebſt den Vorſchriften erhalten haben, muͤſſen

ſie
S 3
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[277/0301] Kayſerinn von Rußland. putirten zuzuſtellen. Dieſer empfaͤngt auch von den Kreisbevollmaͤchtigten ihre Deſideria und Vorſtellungen (die aber keine particulai- re vor die ordentlichen Richterſtuͤhle gehoͤren- de Sachen enthalten, ſondern blos die allge- meinen Beduͤrfniſſe und Bedruͤckungen des Landes zum Zweck haben muͤſſen); und wird eine Abſchrift davon in die Kirche, wo der Eid abgelegt worden, zur Verwahrung deponirt. Sodann wird der Deputirte an den Se- nat abgefertigt, und die Bevollmaͤchtigten keh- ren nach ihren Heimathen zuruͤck. §. 39. Ein Provinzialdeputirter darf eben ſo, wie die adelichen und Stadtdeputirten, ſeine Vollmacht auf obbeſchriebene Art (§. 7.) an einen andern, wer er auch ſey, nur an keinen Leibeigenen, uͤbertragen. Er hat eben die Vorrechte, wie der Stadtdeputirte §. 28. VII. Befehl an alle Gouverneurs im Reiche. §. 40. So bald die Gouverneurs das Manifeſt nebſt den Vorſchriften erhalten haben, muͤſſen ſie S 3

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/301>, abgerufen am 21.11.2024.