gen, die Frau und Kinder haben, nach diesen die Verheyratheten ohne Kinder, hierauf die Wittwer, und zuletzt die Unverheyratheten, eingetragen.
§. 30.
c. Wenn alle sich versammlet haben, läßt der Befehlshaber ihnen das Manifest wie auch die- se Wahlordnung vorlesen: hierauf deutet er ihnen an, einen unter den Anwesenden zum Stadtältesten zu wählen, der aber nicht un- ter 30 Jahren alt seyn muß.
Die Wahl dieses Stadtältesten geschiehet völlig so, wie des Marschalls vom Adel Erwäh- lung, S. oben §. 15. und in der Ordnung, in der die Namen der Hauswirthe in dem Ver- zeichnisse §. 29. b. stehen.
Auch die Erinnerung §. 16. a. gilt hier.
d. Wäre es nicht möglich, an Einem Tage mit der Wahl fertig zu werden, so soll man sich bestreben, dieselbe in 2, höchstens aber in 3 Tagen zu Ende zu bringen. Wäre auch diese Frist we- gen der gar zu großen Anzahl der Hauswirthe durchaus nicht zureichend: so steht es dem Be- fehlshaber frey, mit ihrer Einstimmung den Termin so weit, als nöthig seyn möchte, zu verlängern.
§. 31.
Leben Catharinaͤ der zweyten
gen, die Frau und Kinder haben, nach dieſen die Verheyratheten ohne Kinder, hierauf die Wittwer, und zuletzt die Unverheyratheten, eingetragen.
§. 30.
c. Wenn alle ſich verſammlet haben, laͤßt der Befehlshaber ihnen das Manifeſt wie auch die- ſe Wahlordnung vorleſen: hierauf deutet er ihnen an, einen unter den Anweſenden zum Stadtaͤlteſten zu waͤhlen, der aber nicht un- ter 30 Jahren alt ſeyn muß.
Die Wahl dieſes Stadtaͤlteſten geſchiehet voͤllig ſo, wie des Marſchalls vom Adel Erwaͤh- lung, S. oben §. 15. und in der Ordnung, in der die Namen der Hauswirthe in dem Ver- zeichniſſe §. 29. b. ſtehen.
Auch die Erinnerung §. 16. a. gilt hier.
d. Waͤre es nicht moͤglich, an Einem Tage mit der Wahl fertig zu werden, ſo ſoll man ſich beſtreben, dieſelbe in 2, hoͤchſtens aber in 3 Tagen zu Ende zu bringen. Waͤre auch dieſe Friſt we- gen der gar zu großen Anzahl der Hauswirthe durchaus nicht zureichend: ſo ſteht es dem Be- fehlshaber frey, mit ihrer Einſtimmung den Termin ſo weit, als noͤthig ſeyn moͤchte, zu verlaͤngern.
§. 31.
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Leben Catharinaͤ der zweyten
gen, die Frau und Kinder haben, nach dieſen
die Verheyratheten ohne Kinder, hierauf die
Wittwer, und zuletzt die Unverheyratheten,
eingetragen.
§. 30.
c. Wenn alle ſich verſammlet haben, laͤßt der
Befehlshaber ihnen das Manifeſt wie auch die-
ſe Wahlordnung vorleſen: hierauf deutet er
ihnen an, einen unter den Anweſenden zum
Stadtaͤlteſten zu waͤhlen, der aber nicht un-
ter 30 Jahren alt ſeyn muß.
Die Wahl dieſes Stadtaͤlteſten geſchiehet
voͤllig ſo, wie des Marſchalls vom Adel Erwaͤh-
lung, S. oben §. 15. und in der Ordnung, in
der die Namen der Hauswirthe in dem Ver-
zeichniſſe §. 29. b. ſtehen.
Auch die Erinnerung §. 16. a. gilt hier.
d. Waͤre es nicht moͤglich, an Einem Tage
mit der Wahl fertig zu werden, ſo ſoll man ſich
beſtreben, dieſelbe in 2, hoͤchſtens aber in 3 Tagen
zu Ende zu bringen. Waͤre auch dieſe Friſt we-
gen der gar zu großen Anzahl der Hauswirthe
durchaus nicht zureichend: ſo ſteht es dem Be-
fehlshaber frey, mit ihrer Einſtimmung den
Termin ſo weit, als noͤthig ſeyn moͤchte, zu
verlaͤngern.
§. 31.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/290>, abgerufen am 16.02.2025.
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