[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.Leben Catharinä der zweyten Häusern bestehen wird frey gelassen, ob sie ei-nen schicken wollen oder nicht: schicken sie aber einen, so müssen sie sich bey der Wahl in allem nach der Vorschrift richten. Großen Städten hingegen wird erlaubt, nach der Zahl ihrer Quar- tlere zuförderst ihre Gevollmächtigten zu wäh- len, von denen hinwiederum der Stadtälteste so wie auch der Deputirte gewählet wird: nur müssen dieser Gevollmächtigten nicht weniger als 100 seyn. §. 27. Ehe der Stadtdeputirte erwählet wird, §. 28. Jeder Eigenthümer eines Hauses, oder seines
Leben Catharinaͤ der zweyten Haͤuſern beſtehen wird frey gelaſſen, ob ſie ei-nen ſchicken wollen oder nicht: ſchicken ſie aber einen, ſo muͤſſen ſie ſich bey der Wahl in allem nach der Vorſchrift richten. Großen Staͤdten hingegen wird erlaubt, nach der Zahl ihrer Quar- tlere zufoͤrderſt ihre Gevollmaͤchtigten zu waͤh- len, von denen hinwiederum der Stadtaͤlteſte ſo wie auch der Deputirte gewaͤhlet wird: nur muͤſſen dieſer Gevollmaͤchtigten nicht weniger als 100 ſeyn. §. 27. Ehe der Stadtdeputirte erwaͤhlet wird, §. 28. Jeder Eigenthuͤmer eines Hauſes, oder ſeines
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Leben Catharinaͤ der zweyten
Haͤuſern beſtehen wird frey gelaſſen, ob ſie ei-
nen ſchicken wollen oder nicht: ſchicken ſie aber
einen, ſo muͤſſen ſie ſich bey der Wahl in allem
nach der Vorſchrift richten. Großen Staͤdten
hingegen wird erlaubt, nach der Zahl ihrer Quar-
tlere zufoͤrderſt ihre Gevollmaͤchtigten zu waͤh-
len, von denen hinwiederum der Stadtaͤlteſte
ſo wie auch der Deputirte gewaͤhlet wird: nur
muͤſſen dieſer Gevollmaͤchtigten nicht weniger
als 100 ſeyn.
§. 27.
Ehe der Stadtdeputirte erwaͤhlet wird,
wird vorher ein Stadtaͤlteſter (Gólowa) er-
nannt. Von beyden werden ohne Ausnahme
folgende Eigenſchaften erfodert: der eine ſowohl
als der andere muß 1. ſein eignes Haus in der
Stadt, oder aber Haus und Handel haben, oder
auch bey dem Beſitz eines eignen Hauſes ein Ge-
werbe, Handwerk, oder andre buͤrgerliche Nah-
rung treiben; 2. kein Banqueroutier, noch je-
malen einiger Strafe unterworfen, einer boͤſen
Handlung verdaͤchtig gehalten, oder eines of-
fenbaren Laſters beſchuldigt geweſen; ſondern
3. ein ehrlicher Mann und von untadelhaftem
Wandel ſeyn.
§. 28.
Jeder Eigenthuͤmer eines Hauſes, oder
der Haus und Handel hat, oder beym Beſitze
ſeines
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