denn ein andrer wieder an seine Stelle zum Marschalle erwählt werden.
§. 25.
a. Nach geendigter Wahl fertigt der Marschall den Deputirten an den Senat ab, und läßt den Adel wieder aus einander, und jeden nach seinem Wohnsitze zurückkehren. Er kann sich auch selbst entfernen, wenn seine Umstän- de es erheischen. Trüge es sich zu, daß wäh- rend dieser zwey Jahre seine Gegenwart nöthig, er aber aus dem Districte abwesend, oder gar indessen mit Tod abgegangen wäre: so muß an seiner Statt ein andrer Marschall des Adels nach obbeschriebner Art gewählet werden.
b. Aller derjenigen Stellen, die unter Vormundschaft stehen, vertreten bey der Wahl diejenigen, unter deren Aufsicht ihre Güter sind, entweder persönlich, oder schriftlich mit der Anzeige, daß sie ihre Stimme im Namen des Unmündigen N. N. geben.
V.Wahlordnung der Deputirten von den Städten.
§. 26.
Jede Stadt schickt Einen Deputirten. Kleinen Städten, die aus weniger denn 50
Häu-
R 4
Kayſerinn von Rußland.
denn ein andrer wieder an ſeine Stelle zum Marſchalle erwaͤhlt werden.
§. 25.
a. Nach geendigter Wahl fertigt der Marſchall den Deputirten an den Senat ab, und laͤßt den Adel wieder aus einander, und jeden nach ſeinem Wohnſitze zuruͤckkehren. Er kann ſich auch ſelbſt entfernen, wenn ſeine Umſtaͤn- de es erheiſchen. Truͤge es ſich zu, daß waͤh- rend dieſer zwey Jahre ſeine Gegenwart noͤthig, er aber aus dem Diſtricte abweſend, oder gar indeſſen mit Tod abgegangen waͤre: ſo muß an ſeiner Statt ein andrer Marſchall des Adels nach obbeſchriebner Art gewaͤhlet werden.
b. Aller derjenigen Stellen, die unter Vormundſchaft ſtehen, vertreten bey der Wahl diejenigen, unter deren Aufſicht ihre Guͤter ſind, entweder perſoͤnlich, oder ſchriftlich mit der Anzeige, daß ſie ihre Stimme im Namen des Unmuͤndigen N. N. geben.
V.Wahlordnung der Deputirten von den Staͤdten.
§. 26.
Jede Stadt ſchickt Einen Deputirten. Kleinen Staͤdten, die aus weniger denn 50
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Kayſerinn von Rußland.
denn ein andrer wieder an ſeine Stelle zum
Marſchalle erwaͤhlt werden.
§. 25.
a. Nach geendigter Wahl fertigt der
Marſchall den Deputirten an den Senat ab, und
laͤßt den Adel wieder aus einander, und jeden
nach ſeinem Wohnſitze zuruͤckkehren. Er kann
ſich auch ſelbſt entfernen, wenn ſeine Umſtaͤn-
de es erheiſchen. Truͤge es ſich zu, daß waͤh-
rend dieſer zwey Jahre ſeine Gegenwart noͤthig,
er aber aus dem Diſtricte abweſend, oder
gar indeſſen mit Tod abgegangen waͤre: ſo
muß an ſeiner Statt ein andrer Marſchall des
Adels nach obbeſchriebner Art gewaͤhlet werden.
b. Aller derjenigen Stellen, die unter
Vormundſchaft ſtehen, vertreten bey der Wahl
diejenigen, unter deren Aufſicht ihre Guͤter ſind,
entweder perſoͤnlich, oder ſchriftlich mit der
Anzeige, daß ſie ihre Stimme im Namen des
Unmuͤndigen N. N. geben.
V. Wahlordnung der Deputirten
von den Staͤdten.
§. 26.
Jede Stadt ſchickt Einen Deputirten.
Kleinen Staͤdten, die aus weniger denn 50
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/287>, abgerufen am 23.02.2025.
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