Die angeseßnen Edelleute müssen sich, nach der von den Gouverneurs selbst oder ihren hie- zu verordneten Befehlshabern geschehenen Pu- blication, zur angesetzten Zeit, und in der von ihnen benannten Stadt einfinden. Wer Krankheit halber oder wegen anderer Hinder- nisse nicht persönlich erscheinen kann; der muß es dem Gouverneur oder obbemeldtem Befehls- haber schriftlich zu wissen thun, und zugleich anzeigen, wen er unter den Edelleuten seines Districtes zum Deputirten zur Commission für tüchtig erkenne, oder daß er die Wahl dessel- ben dem Gutbefinden seiner übrigen Mitbrü- der überlasse. Eben solche schriftliche Erklä- rungen schicken auch zur gesetzten Zeit die an- gesessenen adelichen Frauenspersonen ein, ohne daß sie gehalten wären, sich persönlich in der Stadt einzufinden.
Wer auf den gesetzten Termin weder per- sönlich erscheint, noch sich schriftlich meldet, verlieret seine Wahlstimme, und kann selbst we- der zum Marschall noch zum Deputirten er- wählet werden.
Edelleute, die in Diensten stehen, und sich von ihren Posten nicht entfernen dürfen, gleich- wohl aber Güter besitzen, dürfen ihre Stim- men schriftlich an diejenige Kriegs- oder Civil-
canzleyen
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 13.
Die angeſeßnen Edelleute muͤſſen ſich, nach der von den Gouverneurs ſelbſt oder ihren hie- zu verordneten Befehlshabern geſchehenen Pu- blication, zur angeſetzten Zeit, und in der von ihnen benannten Stadt einfinden. Wer Krankheit halber oder wegen anderer Hinder- niſſe nicht perſoͤnlich erſcheinen kann; der muß es dem Gouverneur oder obbemeldtem Befehls- haber ſchriftlich zu wiſſen thun, und zugleich anzeigen, wen er unter den Edelleuten ſeines Diſtrictes zum Deputirten zur Commiſſion fuͤr tuͤchtig erkenne, oder daß er die Wahl deſſel- ben dem Gutbefinden ſeiner uͤbrigen Mitbruͤ- der uͤberlaſſe. Eben ſolche ſchriftliche Erklaͤ- rungen ſchicken auch zur geſetzten Zeit die an- geſeſſenen adelichen Frauensperſonen ein, ohne daß ſie gehalten waͤren, ſich perſoͤnlich in der Stadt einzufinden.
Wer auf den geſetzten Termin weder per- ſoͤnlich erſcheint, noch ſich ſchriftlich meldet, verlieret ſeine Wahlſtimme, und kann ſelbſt we- der zum Marſchall noch zum Deputirten er- waͤhlet werden.
Edelleute, die in Dienſten ſtehen, und ſich von ihren Poſten nicht entfernen duͤrfen, gleich- wohl aber Guͤter beſitzen, duͤrfen ihre Stim- men ſchriftlich an diejenige Kriegs- oder Civil-
canzleyen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0272"n="248"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Leben Catharinaͤ der zweyten</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 13.</head><lb/><p>Die angeſeßnen Edelleute muͤſſen ſich, nach<lb/>
der von den Gouverneurs ſelbſt oder ihren hie-<lb/>
zu verordneten Befehlshabern geſchehenen Pu-<lb/>
blication, zur angeſetzten Zeit, und in der von<lb/>
ihnen benannten Stadt einfinden. Wer<lb/>
Krankheit halber oder wegen anderer Hinder-<lb/>
niſſe nicht perſoͤnlich erſcheinen kann; der muß<lb/>
es dem Gouverneur oder obbemeldtem Befehls-<lb/>
haber ſchriftlich zu wiſſen thun, und zugleich<lb/>
anzeigen, wen er unter den Edelleuten ſeines<lb/>
Diſtrictes zum Deputirten zur Commiſſion fuͤr<lb/>
tuͤchtig erkenne, oder daß er die Wahl deſſel-<lb/>
ben dem Gutbefinden ſeiner uͤbrigen Mitbruͤ-<lb/>
der uͤberlaſſe. Eben ſolche ſchriftliche Erklaͤ-<lb/>
rungen ſchicken auch zur geſetzten Zeit die an-<lb/>
geſeſſenen adelichen Frauensperſonen ein, ohne<lb/>
daß ſie gehalten waͤren, ſich perſoͤnlich in der<lb/>
Stadt einzufinden.</p><lb/><p>Wer auf den geſetzten Termin weder per-<lb/>ſoͤnlich erſcheint, noch ſich ſchriftlich meldet,<lb/>
verlieret ſeine Wahlſtimme, und kann ſelbſt we-<lb/>
der zum Marſchall noch zum Deputirten er-<lb/>
waͤhlet werden.</p><lb/><p>Edelleute, die in Dienſten ſtehen, und ſich<lb/>
von ihren Poſten nicht entfernen duͤrfen, gleich-<lb/>
wohl aber Guͤter beſitzen, duͤrfen ihre Stim-<lb/>
men ſchriftlich an diejenige Kriegs- oder Civil-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">canzleyen</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[248/0272]
Leben Catharinaͤ der zweyten
§. 13.
Die angeſeßnen Edelleute muͤſſen ſich, nach
der von den Gouverneurs ſelbſt oder ihren hie-
zu verordneten Befehlshabern geſchehenen Pu-
blication, zur angeſetzten Zeit, und in der von
ihnen benannten Stadt einfinden. Wer
Krankheit halber oder wegen anderer Hinder-
niſſe nicht perſoͤnlich erſcheinen kann; der muß
es dem Gouverneur oder obbemeldtem Befehls-
haber ſchriftlich zu wiſſen thun, und zugleich
anzeigen, wen er unter den Edelleuten ſeines
Diſtrictes zum Deputirten zur Commiſſion fuͤr
tuͤchtig erkenne, oder daß er die Wahl deſſel-
ben dem Gutbefinden ſeiner uͤbrigen Mitbruͤ-
der uͤberlaſſe. Eben ſolche ſchriftliche Erklaͤ-
rungen ſchicken auch zur geſetzten Zeit die an-
geſeſſenen adelichen Frauensperſonen ein, ohne
daß ſie gehalten waͤren, ſich perſoͤnlich in der
Stadt einzufinden.
Wer auf den geſetzten Termin weder per-
ſoͤnlich erſcheint, noch ſich ſchriftlich meldet,
verlieret ſeine Wahlſtimme, und kann ſelbſt we-
der zum Marſchall noch zum Deputirten er-
waͤhlet werden.
Edelleute, die in Dienſten ſtehen, und ſich
von ihren Poſten nicht entfernen duͤrfen, gleich-
wohl aber Guͤter beſitzen, duͤrfen ihre Stim-
men ſchriftlich an diejenige Kriegs- oder Civil-
canzleyen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/272>, abgerufen am 23.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.