Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

Bild:
<< vorherige Seite

Kayserinn von Rußland.
"dergleichen wider Vermuthen betrüglicher
"Weise geschähe, oder ein solcher sich Contracts-
"weise und freywillig bey jemand zum Leibei-
"genen verschreiben, oder mit einer leibeigenen
"ledigen Person oder Witwe sich verheyrathen
"würde: so soll ihn dieses dennoch nicht nur
"nicht leibeigen machen, sondern auch seine
"Ehefrau und die mit ihr erzeugten Kinder sol-
"len von Stund an frey seyn."

Die aus dieser Academie kommende Künst-
ler und Meister sollen im ganzen Reiche frey
und ungehindert zu allen Cron- und öffentlichen
Arbeiten, zu denen sie Geschicklichkeit besitzen,
so wie auch zu allen Diensten, die sie suchen,
und bey denen sie gebraucht werden können,
zugelassen und angenommen werden.

§. 7.

Damit denen zur Academie gehörigen
Künstlern und Meistern kein Unrecht oder Be-
drängung zugefügt, besonders aber keine Hin-
dernisse in denen von ihnen zu verfertigenden
Arbeiten in den Weg gelegt werden: so soll
die Academie die von ihnen schriftlich ange-
brachte Klagen, falls sie Streitigkeiten über
die mit ihnen genommenen Verabredungen be-
treffen, oder darüber entstehen, daß sie ihre
Arbeit nicht bezahlt bekommen können, unver-

züglich
M 5

Kayſerinn von Rußland.
„dergleichen wider Vermuthen betruͤglicher
„Weiſe geſchaͤhe, oder ein ſolcher ſich Contracts-
„weiſe und freywillig bey jemand zum Leibei-
„genen verſchreiben, oder mit einer leibeigenen
„ledigen Perſon oder Witwe ſich verheyrathen
„wuͤrde: ſo ſoll ihn dieſes dennoch nicht nur
„nicht leibeigen machen, ſondern auch ſeine
„Ehefrau und die mit ihr erzeugten Kinder ſol-
„len von Stund an frey ſeyn.„

Die aus dieſer Academie kommende Kuͤnſt-
ler und Meiſter ſollen im ganzen Reiche frey
und ungehindert zu allen Cron- und oͤffentlichen
Arbeiten, zu denen ſie Geſchicklichkeit beſitzen,
ſo wie auch zu allen Dienſten, die ſie ſuchen,
und bey denen ſie gebraucht werden koͤnnen,
zugelaſſen und angenommen werden.

§. 7.

Damit denen zur Academie gehoͤrigen
Kuͤnſtlern und Meiſtern kein Unrecht oder Be-
draͤngung zugefuͤgt, beſonders aber keine Hin-
derniſſe in denen von ihnen zu verfertigenden
Arbeiten in den Weg gelegt werden: ſo ſoll
die Academie die von ihnen ſchriftlich ange-
brachte Klagen, falls ſie Streitigkeiten uͤber
die mit ihnen genommenen Verabredungen be-
treffen, oder daruͤber entſtehen, daß ſie ihre
Arbeit nicht bezahlt bekommen koͤnnen, unver-

zuͤglich
M 5
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0209" n="185"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Kay&#x017F;erinn von Rußland.</hi></fw><lb/>
&#x201E;dergleichen wider Vermuthen betru&#x0364;glicher<lb/>
&#x201E;Wei&#x017F;e ge&#x017F;cha&#x0364;he, oder ein &#x017F;olcher &#x017F;ich Contracts-<lb/>
&#x201E;wei&#x017F;e und freywillig bey jemand zum Leibei-<lb/>
&#x201E;genen ver&#x017F;chreiben, oder mit einer leibeigenen<lb/>
&#x201E;ledigen Per&#x017F;on oder Witwe &#x017F;ich verheyrathen<lb/>
&#x201E;wu&#x0364;rde: &#x017F;o &#x017F;oll ihn die&#x017F;es dennoch nicht nur<lb/>
&#x201E;nicht leibeigen machen, &#x017F;ondern auch &#x017F;eine<lb/>
&#x201E;Ehefrau und die mit ihr erzeugten Kinder &#x017F;ol-<lb/>
&#x201E;len von Stund an frey &#x017F;eyn.&#x201E;</p><lb/>
            <p>Die aus die&#x017F;er Academie kommende Ku&#x0364;n&#x017F;t-<lb/>
ler und Mei&#x017F;ter &#x017F;ollen im ganzen Reiche frey<lb/>
und ungehindert zu allen Cron- und o&#x0364;ffentlichen<lb/>
Arbeiten, zu denen &#x017F;ie Ge&#x017F;chicklichkeit be&#x017F;itzen,<lb/>
&#x017F;o wie auch zu allen Dien&#x017F;ten, die &#x017F;ie &#x017F;uchen,<lb/>
und bey denen &#x017F;ie gebraucht werden ko&#x0364;nnen,<lb/>
zugela&#x017F;&#x017F;en und angenommen werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 7.</head><lb/>
            <p>Damit denen zur Academie geho&#x0364;rigen<lb/>
Ku&#x0364;n&#x017F;tlern und Mei&#x017F;tern kein Unrecht oder Be-<lb/>
dra&#x0364;ngung zugefu&#x0364;gt, be&#x017F;onders aber keine Hin-<lb/>
derni&#x017F;&#x017F;e in denen von ihnen zu verfertigenden<lb/>
Arbeiten in den Weg gelegt werden: &#x017F;o &#x017F;oll<lb/>
die Academie die von ihnen &#x017F;chriftlich ange-<lb/>
brachte Klagen, falls &#x017F;ie Streitigkeiten u&#x0364;ber<lb/>
die mit ihnen genommenen Verabredungen be-<lb/>
treffen, oder daru&#x0364;ber ent&#x017F;tehen, daß &#x017F;ie ihre<lb/>
Arbeit nicht bezahlt bekommen ko&#x0364;nnen, unver-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">M 5</fw><fw place="bottom" type="catch">zu&#x0364;glich</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[185/0209] Kayſerinn von Rußland. „dergleichen wider Vermuthen betruͤglicher „Weiſe geſchaͤhe, oder ein ſolcher ſich Contracts- „weiſe und freywillig bey jemand zum Leibei- „genen verſchreiben, oder mit einer leibeigenen „ledigen Perſon oder Witwe ſich verheyrathen „wuͤrde: ſo ſoll ihn dieſes dennoch nicht nur „nicht leibeigen machen, ſondern auch ſeine „Ehefrau und die mit ihr erzeugten Kinder ſol- „len von Stund an frey ſeyn.„ Die aus dieſer Academie kommende Kuͤnſt- ler und Meiſter ſollen im ganzen Reiche frey und ungehindert zu allen Cron- und oͤffentlichen Arbeiten, zu denen ſie Geſchicklichkeit beſitzen, ſo wie auch zu allen Dienſten, die ſie ſuchen, und bey denen ſie gebraucht werden koͤnnen, zugelaſſen und angenommen werden. §. 7. Damit denen zur Academie gehoͤrigen Kuͤnſtlern und Meiſtern kein Unrecht oder Be- draͤngung zugefuͤgt, beſonders aber keine Hin- derniſſe in denen von ihnen zu verfertigenden Arbeiten in den Weg gelegt werden: ſo ſoll die Academie die von ihnen ſchriftlich ange- brachte Klagen, falls ſie Streitigkeiten uͤber die mit ihnen genommenen Verabredungen be- treffen, oder daruͤber entſtehen, daß ſie ihre Arbeit nicht bezahlt bekommen koͤnnen, unver- zuͤglich M 5

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/209
Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/209>, abgerufen am 27.11.2024.