"Folter, das ist aufs äußerste gebracht, seine "Reue zu erkennen giebt.
VII. "Weil obiger Vter und VIter Arti- "kel hauptsächlich nur gemeine Leute angehet: "so wird zu mehrerer Deutlichkeit noch ausdrück- "lich erklärt, daß ihre Angaben, sie mögen auch "betreffen was sie wollen, wenn sie gerade zu "der Zeit geschehen, da sie gestraft oder zur Be- "strafung ausgeführt werden, schlechterdings "nicht angenommen, sondern nur die Strafe, "die sie ohnedem verdient gehabt, verdoppelt "werden solle.
VIII. "Hat aber der Angeber Zeugen "und Beweise vor sich, und die Aussage der "Zeugen stimmt mit der seinigen überein: so "soll man Angeber, Zeugen, und Beklagte in "genaue Verwahr nehmen, solches sogleich mit "allen Umständen an den Senat berichten, und "deshalb einen Befehl erwarten.
§. 7.
Leben Catharinaͤ der zweyten
„Folter, das iſt aufs aͤußerſte gebracht, ſeine „Reue zu erkennen giebt.
VII. „Weil obiger Vter und VIter Arti- „kel hauptſaͤchlich nur gemeine Leute angehet: „ſo wird zu mehrerer Deutlichkeit noch ausdruͤck- „lich erklaͤrt, daß ihre Angaben, ſie moͤgen auch „betreffen was ſie wollen, wenn ſie gerade zu „der Zeit geſchehen, da ſie geſtraft oder zur Be- „ſtrafung ausgefuͤhrt werden, ſchlechterdings „nicht angenommen, ſondern nur die Strafe, „die ſie ohnedem verdient gehabt, verdoppelt „werden ſolle.
VIII. „Hat aber der Angeber Zeugen „und Beweiſe vor ſich, und die Ausſage der „Zeugen ſtimmt mit der ſeinigen uͤberein: ſo „ſoll man Angeber, Zeugen, und Beklagte in „genaue Verwahr nehmen, ſolches ſogleich mit „allen Umſtaͤnden an den Senat berichten, und „deshalb einen Befehl erwarten.
§. 7.
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Leben Catharinaͤ der zweyten
„Folter, das iſt aufs aͤußerſte gebracht, ſeine
„Reue zu erkennen giebt.
VII. „Weil obiger Vter und VIter Arti-
„kel hauptſaͤchlich nur gemeine Leute angehet:
„ſo wird zu mehrerer Deutlichkeit noch ausdruͤck-
„lich erklaͤrt, daß ihre Angaben, ſie moͤgen auch
„betreffen was ſie wollen, wenn ſie gerade zu
„der Zeit geſchehen, da ſie geſtraft oder zur Be-
„ſtrafung ausgefuͤhrt werden, ſchlechterdings
„nicht angenommen, ſondern nur die Strafe,
„die ſie ohnedem verdient gehabt, verdoppelt
„werden ſolle.
VIII. „Hat aber der Angeber Zeugen
„und Beweiſe vor ſich, und die Ausſage der
„Zeugen ſtimmt mit der ſeinigen uͤberein: ſo
„ſoll man Angeber, Zeugen, und Beklagte in
„genaue Verwahr nehmen, ſolches ſogleich mit
„allen Umſtaͤnden an den Senat berichten, und
„deshalb einen Befehl erwarten.
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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/196>, abgerufen am 16.02.2025.
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